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Deutscher - Russlanddeutscher - Spätaussiedler
Nach nunmehr langjähriger Tätigkeit in Spätaussiedleraufnahmeverfahren und den damit zusammenhängenden Rechtsgebieten fällt immer noch auf, dass Russlanddeutschen die Unterschiede zwischen den verschiedenen Rechtsbegriffen nicht klar sind und deshalb falsche Schlüsse gezogen werden und oft auch falsche Verfahren geführt werden. Nach den Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland geht es in dem Spätaussiedleraufnahmeverfahren zunächst nicht darum festzustellen, ob jemand deutscher Staatsangehöriger ist oder nicht. Die deutsche Staatsangehörigkeit wurde in dem Aufnahmeverfahren bis zum 31.12.1992 geprüft, seither nicht mehr. Seither prüft das Bundesverwaltungsamt, ob jemand Spätaussiedler ist. Dieses sind grob gesagt Personen, die von deutschen Volkszugehörigen (das sind nicht Staatsangehörige) abstammen, ein Bekenntnis zu dieser Abstammung abgegeben haben, indem sie die deutsche Volkszugehörigkeit (bei damals bestehender sowjetischer Staatsangehörigkeit) in ihren Inlandspass haben eintragen lassen und dieses Bekenntnis durch familiäre Vermittlung der deutschen Sprache bestätigen. Der insoweit anerkannte Spätaussiedler, der dann mit dem Aufnahmebescheid in die Bundesrepublik Deutschland einreist und registriert wird, ist dann nach Aushändigung der Spätaussiedlerbescheinigung deutscher Staatsangehöriger. Erst mit der Aushändigung der Spätaussiedlerbescheinigung entsteht also die deutsche Staatsangehörigkeit. Das gleiche gilt für den nach § 7 BVFG einbezogenen Ehegatten oder die nach § 7 BVFG einbezogenen Kinder.
Hiervon zu unterscheiden sind all diejenigen, die während des Zweiten Weltkrieges (oder davor) durch das Deutsche Reich durch einen entsprechenden Verwaltungsakt eingebürgert worden sind, die also eine Einbürgerungsurkunde erhalten haben oder aufgrund entsprechender Verordnungen oder Erlasse die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben. Vielfach besitzen die Kinder dieser Personen ebenfalls die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt. Diese Personen brauchen keinen vertriebenenrechtlichen Aufnahmebescheid und brauchen auch die Voraussetzungen für die Anerkennung als Spätaussiedler nicht erfüllen, bei diesen Personen ist es völlig gleichgültig, ob sie die deutsche Nationalität in ihren Inlandspässen hatten oder ob sie in der Familie deutsch gelernt haben, sie sind definitiv deutsche Staatsangehörige und haben nach entsprechender Feststellung und Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises das unbeschränkbare Recht jederzeit in der Bundesrepublik Deutschland ständigen Aufenthalt zu nehmen. Das Recht der deutschen Staatsangehörigkeit ist sehr kompliziert. Es ist eigentlich immer nur dann einfach, wenn die Einbürgerungsurkunde des Vaters oder Großvaters nachweisbar ist. Über einen großen, aber nicht vollständigen, Bestand verfügt das Bundesarchiv in Berlin. Es ergeben sich dann aber unterschiedliche Rechtsfolgen, ob die Eltern miteinander verheiratet waren oder nicht, ob die Mutter durch das Deutsche Reich eingebürgert war und die Eltern verheiratet waren oder nicht, das Ganze muss dann auch noch für Zeiträume vor 1953 und für 1953 bis 1975, sowie danach unterschieden werden.
Dieses muss jeweils im Einzelfall geprüft werden. Die deutsche Staatsangehörigkeit kann auch durch Eheschließung mit einem deutschen Staatsangehörigen (bis 1953) entstanden sein. Hierzu gehört auch die sogenannte "faktische Ehe" nach sowjetischem Recht, bis 1944 ohne Registrierung und nach 1944 mit Registrierung, also den Vorgang, der vielfach als "zusammenschreiben" bezeichnet wird. Auch die soweit wiederum abstammenden Kinder können dann die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
Ein weiteres Thema ist nach wie vor das Entstehen der deutschen Staatsangehörigkeit der deutschen Volkszugehörigen, die am 21.06.1941 im Gebiet des Reichskommissariats Ukraine ansässig waren. Möglicherweise besitzen diese Personen allein aufgrund des Wohnsitzes zu dem genannten Stichtag die deutsche Staatsangehörigkeit. Das Verwaltungsgericht Köln hatte hierzu bisher entschieden, daß die deutsche Staatsangehörigkeit nur dann besteht, wenn die Eintragung des Betreffenden die die Deutsche Volksliste nachgewiesen werden kann. Diese Deutsche Volksliste Ukraine gilt aber als verschollen. Eine entsprechende Eintragung kann damit in der Regel nicht bewiesen werden. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat hierzu entschieden, daß es auf den Nachweis der Eintragung nicht ankommt, sondern nur darauf, daß die Betreffenden die Voraussetzungen für die Eintragung in die Deutsche Volksliste erfüllt haben. Zwischenzeitlich hat das Verwaltungsgericht Köln in mehreren Verfahren die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Münster wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Abgelehnte Antragsteller des Spätaussiedleraufnahmeverfahrens sollten deshalb in der Familie sehr genau hinterfragen, wie das genaue Kriegsschicksal der Vorfahren gewesen ist.
Ralf Aden, Rechtsanwalt
Tel.: 0 57 51 - 91 27 0
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