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Weitere Information Witwen- und Altersrente für Spätaussiedler
1. Deutschlandweit laufen nach wie vor viele Verfahren zur Witwenrente. Das Bundessozialgericht hatte ja in verschiedenen Entscheidungen bis zum Jahr 2004 entschieden, dass § 22 b) Abs. 1 FRG nicht dazu führen kann, dass bei Zusammentreffen von Alters- und Witwenrente eine Begrenzung auf insgesamt 25 Entgeltpunkte vorgenommen wird.
Der Gesetzgeber hat sodann rückwirkend ab 1996 das Gesetzt geändert. Jetzt hat aktuell der 8. und der 5. Senat des Bundessozialgerichts allerdings entschieden, dass die rückwirkende Gesetzesänderung durch den Gesetzgeber zulässig sei. Dies wird damit begründet, dass ausnahmsweise kein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip vorliege. Bis zum Gesetzesbeschluss über das sog. Rentenversicherungsnachhaltigkeitsgesetz hätte trotz des Urteils des vierten Senats des Bundessozialgerichts vom 30.08.2001 eine unklare Rechtslage bestanden, so dass sich schutzwürdiges Vertrauen in einen von der Praxis der Rentenversicherungsträger abweichenden Gesetzesinhalt nicht bilden konnte. Mit einfachen Worten bedeutet dies, dass der 8. und 5. Senat des Bundessozialgerichts entschieden hat, dass rückwirkende Gesetzesänderung zulässig ist und damit nach wie vor eine Begrenzung auf insgesamt 25 Entgeltpunkte möglich ist.
Hiergegen ist nach unseren Informationen allerdings eine Verfassungsbeschwerde bei dem Bundesverfassungsgericht eingereicht worden.
Des weiteren stehen noch Entscheidungen des 13. und des 4. Senats des Bundessozialgerichts zu der Frage der Zulässigkeit der rückwirkenden Gesetzesänderung zu § 22 b) Abs. 1 FRG aus. Diese Entscheidungen liegen noch nicht vor. Wir werden insofern weiter berichten.
2. Bezüglich der Kürzung der Altersrente ist es nach wie vor so, dass das Bundesverfassungsgericht über die mehreren Vorlagebeschlüsse des Bundessozialgerichts noch nicht entschieden hat. In diesen Vorlagebeschlüssen des Bundessozialgerichts geht es um die Frage der Zulässigkeit der Kürzung der Fremdrenten auf 60 bzw. 70 %. Auch hier ist nach wie vor der Stand so, dass die Entscheidung des Verfassungsgerichts abgewartet werden muss.
In dem Organisationsplan des Bundesverfassungsgerichts ist zwar enthalten, dass noch 2005 eine Entscheidung fallen soll, ob dies allerdings der Fall ist, können wir von hier aus nicht sagen.
Rechtsanwalt Peter Bernhard, Verwaltungsrecht Dipl.-Jur. Lilia Sparwasser
Weißenburger Straße 20-22, 63739 Aschaffenburg, Tel.: 06021/35990
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