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"Grundkenntnisse der deutschen Sprache"


Ich hatte mich an dieser Stelle schon verschiedentlich zu den Problemen geäußert, die die Verschärfung des Bundesvertriebenengesetzes durch das Zuwanderungsgesetz erfahren hat.

Es geht um das Verlangen des Gesetzgebers danach, daß auch die Abkömmlinge und Ehegatten, die in den Aufnahmebescheid einbezogen werden sollen, über Grundkenntnisse der deutschen Sprache verfügen müssen. Das Bundesverwaltungsamt verlangt entweder ein Zertifikat des Goethe-Institutes nach den Kriterien "Deutsch Start 1" oder das Bestehen eines Sprachstandstestes, der jedoch wiederum durch das Bundesverwaltungsamt nach den gleichen Kriterien erhoben wird.

Gegenstand dieses Testes ist nicht nur, daß Deutsch gesprochen wird, Deutsch muß vielmehr auch gelesen, geschrieben und "gehört" werden können.

Ich hatte bereits mehrfach darauf hingewiesen, daß sich dieses weder aus dem Gesetz ergibt, noch dem Willen des Gesetzgebers entspricht.

So hat dies auch das Verwaltungsgericht Köln in einer ersten Entscheidung im Januar 2005 gesehen. Gegen dieses Urteil hat das Bundesverwaltungsamt die Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht beantragt. Hierüber ist noch nicht entschieden.

Jetzt erscheint in dem Kommentar zum Bundesvertriebenengesetz, von von Schenckendorff, der als Standardkommentar des Gesetzes bezeichnet werden darf, eine entsprechende Kommentierung des § 27 BVFG in seiner neuen Fassung, die meiner Rechtsauffassung entspricht. Hieraus ergibt sich, daß

1. "Grundkenntnisse der deutschen Sprache" weniger bedeutet als das von dem Spätaussiedler verlangte "einfache Gespräch".

2. Aus der Kommentierung ergibt sich weiter, daß das Bestehen des Testes "Start Deutsch 1" des Goethe-Institutes nicht Voraussetzung für die Anerkennung entsprechender "Grundkenntnisse" ist. Insbesondere kommt es nicht darauf an, daß der Betroffene Deutsch lesen, schreiben und hören kann.

Es tauchen hier nun entsprechende Sprachstandstestprotokolle auf, in denen zunächst nur der Lese-, Schreib- und Hörtest durchgeführt worden ist, dieser als nicht bestanden gewertet wurde und deshalb ein Gespräch mit den Beteiligten überhaupt nicht mehr geführt wurde. Dies alles muß schlichtweg als rechtswidrig bezeichnet werden.

Wir hoffen, daß das Oberverwaltungsgericht alsbald über die Zulassung der Berufung entscheidet bzw. den Antrag zurückweist.

Es sollte auf keinen Fall vorschnell aufgegeben werden, wenn vom Bundesverwaltungsamt behauptet wird, daß der Test "Start Deutsch 1" nicht bestanden worden sei oder verzweifelt werden, weil die Betroffenen der Meinung sind, daß sie diesen Test nicht werden bestehen können.

Es wird aller Voraussicht nach auf ein Bestehen dieses Testes in Zukunft nicht ankommen.

Es gilt der Grundsatz:

Wer kämpft, kann verlieren, wer nicht kämpft, hat schon verloren!

Natürlich wird es keine Einbeziehung geben, wenn die deutsche Sprache gar nicht beherrscht wird, auf das bisherige Zertifikat des Goethe-Institutes wird es allerdings nicht ankommen.

Ralf Aden, Rechtsanwalt




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