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Zusammenführung der rußlanddeutschen Familien. Entstehen und Untergang.


Das besondere Schicksal der Kriegsgeneration und aller Nachkriegsgenerationen der Rußlanddeutschen kann nur im Zusammenhang mit der Nazivergangenheit und mit dem 2. Weltkrieg betrachtet werden. Durch diesen Krieg wurden Tausende rußlanddeutschen Familien gewaltsam getrennt . Bevor wir über die Zusammenführung der Familien von Rußlanddeutschen berichten, hat es einen Sinn, die wichtigsten Ursachen und Umständen dieser Trennung noch einmal kurz zu schildern.

Die Familientrennung der Rußlanddeutschen hat schon in den ersten Tagen nach dem Ausbruch des Krieges begonnen. Im Sommer 1941 wurden zuerst die entsprechenden Jahrgänge der Rußlanddeutschen in die Rote Armee einberufen, ein anderer Tel wurde von der sowjetischen Verwaltung verpflichtet, vor der rasch vormarschierenden deutschen Wehrmacht die sowjetischen Güter und das Vieh ins Innere des Landes zu transportieren. So waren vor dem Eimarsch der Wehrmacht im Gebiet um Nikolajev bis 70% wehrfähigen Männer nach Osten verschickt. Einige kamen dabei ums Leben, die Anderen konnten nie, der dritte Teil - erst nach vielen Jahren ihre Familienangehörigen wieder sehen.

Ab Herbst 1941 wurden alle Rußlanddeutschen, die schon am Kriegsbeginn von der Sowjetregierung kollektiv als Dieversanten, Spione und Feinde des Sowjetvolkes gebrandmarkt worden waren und soweit sie nicht in bereits von der deutschen Wehrmacht besetzten Gebieten lebten, aus ihren Wohnorten in den Ural, nach Sibirien, ins Altajgebiet und nach Mittelasien deportiert, wobei viele Familienangehörigen den Transport nicht überlebt hatten oder getrennt in die Sondersiedlungen interniert wurden. Die nächste große Phase der Familientrennung der Deutschen in der Sowjetunion war durch ihre totale Einberufung in sogenannte "Trudarmee" entstanden. Alle im Jahre 1941 in die Sondersiedlunge internierte arbeitsfähige rußlanddeutschen Frauen und Männer wurden ohne Ausnahme für die ganze Kriegszeit der Arbeitsarmee eingegliedert. Die zurückgebliebene Kinder im Alter von 3 bis 15 Jahre wurden meistens den Kinderheimen zugewiesen.

Die Naziführung hatte eigene Umsiedlungspläne für Deutschen in der UdSSR entwickelt, die in den baltischen Staaten sogar teilweise durchgeführt wurden . Die große Umsiedlung der Rußlanddeutschen in den besetzten Gebieten begann im Winter 1941/42 und setzte sich in chronologischer Folge bis Frühjahr 1944 in Nord- Süd- Richtung fort. Die Rußlanddeutschen glaubten, es handle sich um ein vorübergehende Maßnahme und konnten nicht ahnen, daß es keine Rückkehr gab und damit die Trennung von den im Innern der UdSSR zurückgebliebenen Familienangehörigen in meisten Fällen endgültig war.

Eine weitere Familientrennung von Deutschen aus der Sowjetunion ist durch Anordnungen der deutschen Dienststellen über den Arbeitseinsatz entstanden. Schon seit 1943 wurden viele Tausende von Rußlanddeutschen aus den Bestimmungsorten, aus den Lagern genommen und auf Gütern und bei Bauern eingesetzt. Nur allein aus dem Chotizatreck sollten mehr als 10.000 ledige Freuen und Mädchen vom 16. Lebensjahr an "ausgewählt und in Betriebe ins Reich überführt" worden sein. Diese deutschen jungen Frauen und Mädchen wurden von ihren Familien zwanghaft getrennt und in den Arbeiteinsatz bis Kriegsende einberufen. Einige von diesen jungen Frauen waren von den Familien auf immer getrennt, die anderen konnten ihre Verwandten erst nach vielen Jahrzehnten in ihre Arme schließen.

Eine der wichtigsten Ursachen der gewaltsamen Trennung der rußlanddeutschen Familien von Seite der deutschen Verwaltung war die Einberufung der wehrpflichtigen Jahrgängen zu Wehrmacht oder Waffen-SS. Ein größere Anteil von ihnen fiel. Andere gerieten in englische bzw. amerikanische Gefangenschaft, wurden nach dem Kriegsende an die Sowjetunion ausgeliefert, dort unverzüglich an die Arbeitslager jenseits des Ural verschleppt.

Die meisten der nach Westen geflohenen oder administrativ ausgesiedelten Rußlanddeutschen waren am Kriegsende in den "eingegliederten Ostgebieten" vom Vormarsch der sowjetischen Truppen überrascht worden. Rußlanddeutschen Familien, die sich in Deutschland in den drei westlichen Besatzungszonen aufhielten, versuchten sich und ihre Identität zu verbergen, um die Zwangrepatriirung in die Sowjetunion zu entgehen. Einigen Familienangehörigen hat dies gelungen, die anderen fielen in die Hände der Verwaltung der sowjetischen Besatzungszone und wurden zwangsweise zurück in die Sowjetunion repatriiert. Damit entstanden zusätzlich weitere Trennungen der rußlanddeutschen Familien. Das Schicksal der Repatriierten war das gleiche, wie der Deportierten am Kriegsbeginn, alle wurden in Sondersiedlungen jenseits des Urals interniert. In den Sondersiedlungen erreichten die Leiden der aus ihrer Heimat gerissenen und dann so vielfach hin- und hergetriebenen Rußlanddeutschen ihren letzten Tiefpunkt. Sie waren erniedrigt, rechtlos. Die Kommandanten hatten Rechte wie die Gutsbesitzer in der Zeit der Leibeigenschaft. Für einen Besuch im Nachbardorf ohne Erlaubnis des Kommandanten gab es zehn Tage Arrest. Für eine Reise, die über die Grenze des Gebietes hinaus führte, gab es eine Strafe bis zu zwanzig Jahren Zuchthaus. Hier wurden in den ersten Nachkriegsjahren alle männlichen Rußlanddeutschen, die während Kriegs in die deutschen Wehrmacht einberufen worden waren, von der NKWD verhaftet und nach dem § 58 des sowjetischen Gesetzes zu 25 Jahre Haft als "Verräter des Vaterlandes" verurteilt. Viele von ihnen haben die Freiheit und die Rehabilitation nicht erlebt.

Da in den meisten rußlanddeutschen Familien die Männer fehlten, mußten die Frauen und die Halbwüchsige die schwere Last der Versorgung ihrer Familien tragen. Frauen und Kinder als Holzfällern in den Wäldern des Nordens, als Arbeiterinnen in den Bergwerken im Ural, in Sibirien oder Kasachstan, hinter dem Polarkreis, oft bittere Kälte, grausamer Hunger und größte Wohnungsnot, das war das Schicksal der Rußlanddeutschen noch viele Jahre, nachdem der Krieg mit den Deutschen in Mitteleuropa endgültig vorüber war. Dazu waren sie viele Jahre in der UdSSR als Verräter, Faschisten oder Feinde des Sowjetvolkes aus dem Kreise der übrigen Bevölkerung ausgegrenzt.

Die öffentlichkeit der BRD hat schon direkt nach dem 2. Weltkrieg aus unterschiedlichen Quellen über das Leiden der Rußlanddeutschen erfahren und erkannt, "daß das Schicksal der deutschen Heimatvertriebenen, wie aller Flüchtlinge, ein Weltproblem ist, dessen Lösung höchste sittliche Verantwortung und Verpflichtung zu gewaltiger Leistung fordert." Die Bundesregierung hat bezüglich "... der Millionen Deutschen, die gezwungen sind, ... in Unfreiheit und Rechtlosigkeit zu leben" festgelegt: "Ihr gehört zu uns, wir gehören zu Euch!" Auch dem Bundeskanzler Konrad Adenauer war das schwere Schicksal der Deutschen in der Sowjetunion gut bekannt und er hat bei seinem Besuch am 9.9.-13.9.1955 in Moskau die Frage über die Freilassung und die Repatriierung der 130.000 in der UdSSR zurückgehaltenen Deutschen auf die Tagesordnung gestellt, da "es Millionen Menschen in Deutschland gibt, Mütter und Väter und Kinder und Frauen...", deren "nächsten Angehörigen noch hier in Rußland zurückgehalten werden" . Der Ministerpräsident Bulganin erklärte am 12.9.1955, daß er von der Existenz dieser Personen nichts wisse und er meinte: "das werden wohl diejenige sein, von denen Chruschtschew gesagt hat, sie seien schon längst beerdigt." Aber er versprach "wir geben sie Ihnen alle - alle! Eine Woche später!" nach der Zustimmung der BRD zur Aufnahme diplomatischer Beziehungen . Chruschtschew im Gegenteil erklärte am nächsten Tag: "über diese 130.000 Personen, die angeblich in der Sowjetunion zurückgehalten sind, haben wir keine Unterlagen, um Ihre Angaben zu widerlegen. Deshalb müßten wir ehrlich diese Angaben prüfen lassen. Damit wir hier instande sind, bitten wir, daß Sie uns angeben, wo diese Personen sich befinden. Wir geben Ihnen unser Wort, daß die Personen, die nach diesen Listen gefunden werden, falls sie deutsche Staatsbürger sind, Ihnen zur Verfügung gestellt werden" . Adenauer verstand als Aufgabe, "dafür zu sorgen, daß ... diese Menschen in ihre Heimat zurückkehren können" und versprach sich umgehend darum zu kümmern und alles zu tun, damit die "bei Kriegsende hierhin gebrachte Personen auch zurückkommen". Eine schriftliche Zusicherung über die Freilassung der in der Sowjetunion zurückgehaltenen Deutschen konnte er jedoch nicht erreichen.

Nach der Meinung der Opposition, war das Abkommen "in seinem politischen Teil vor allem ein Erfolg der Sowjetregierung und nicht der Bundesrepublik" . Aber unmittelbar nach dem ersten Kremlbesuch von Konrad Adenauer wurden die Kriegsgefangenen freigelassen und am 13.12.1955 erließ der Oberste Sowjet der UdSSR das sogenannte "Dekret über die Aufhebung der Beschränkungen in der Rechtsstellung der Deutschen und ihrer Familienangehörigen, die sich in den Sondersiedlungen befinden". Danach wurde die fast 15 Jahr lang existierende Kommandantur aufgehoben.

Um Beweise über die Existenz einer Großzahl von in der Sowjetunion zurückgehaltenen Deutschen auf den Tisch legen zu können, war die Bundesregierung gezwungen, sich solches Beweismaterial anzuschaffen. Darum setzte sich 1956/57 aus dem asiatischen Teil und aus den baltischen Republiken der UdSSR ein Briefflut von den Deutschen nach Moskau ein. Adresse war die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland. Die Rußlanddeutschen wurden von ihren in der BRD lebenden Familienangehörigen durch Briefe beraten und unterstützt. So war 1956 in einem unter den Rußlanddeutschen verbreiteten Brief geschrieben: "An alle vom Schicksal benachteiligten Deutschen. ... Ihr sollten den Mut und die Hoffnung nicht verlieren. Wir denken hier an euch und werden euch bis zur Rückkehr nach Hause nicht vergessen... Von euch kann viel abhängen. Die Botschaft hat sich in Moskau errichtet. Ich empfehle euch, dahin zu schreiben. Von der Botschaft werdet ihr alle notwendige Unterlagen bekommen, die euch das Recht für die Ausreise aus Rußland nach Deutschland geben werden. Schreibt an die Adresse: Moskau, Botschaft der BRD, an Dr. W. Haas" .

Die deutsche Botschaft in der Sowjetunion richtete eine Konsularabteilung ein, die sich ausschließlich um die Aussiedlung von Deutschen aus der UdSSR kümmern sollte. Die Abteilung erhielt zahlreiche Fragebogen von diesem Personenkreis, stellte regelmäßig die Liste der eingereichten Fragebogen der sowjetischen Seite zur Verfügung, wobei die Liste Nr. 1 schon am 20.3.1956 übergeben worden war. Nach der Information des Deutschen Rotes Kreuzes hatten sich in den Jahren 1956/57 etwa 200.000 Rußlanddeutschen mit Fragebogen an die damals neu errichtete Deutsche Botschaft gewandt . Die sowjetische Seite war von der Großzahl der ausreisewilligen Rußlanddeutschen und "...von der feindlichen Einstellung der Deutschen" überrascht und der KGB hat bei der sowjetischen Staatsanwaltschaft die Frage schriftlich gestellt, ob gegen diese Leute entsprechende Strafmaßnahmen getroffen werden sollten . Auf Grund der veränderten politischen Verhältnisse, u. a. auch wegen des geplanten 2. Kremlbesuchs von Konrad Adenauer, folgte von der Staatsanwaltschaft der UdSSR am 8.8.1957 der Hinweis, daß "es keinen Grund zur Verhaftung von Personen deutscher Herkunft für ihren Willen in die BRD umzusiedeln gibt, sofern diese Personen keine sonstige antisowjetische Tätigkeit begonnen haben" .

Im Januar 1957 nahmen das Deutsche und das sowjetische Rote Kreuz direkte Kontakte auf und leiteten eine kontinuierliche Zusammenarbeit in der Fragen der Suche nach vermiesten Personen, der Repatriierung und der Familienzusammenführung der deutschen Staatsbürger in die Wege. Die Frage der Repatriierung von Rußlanddeutschen war wesentlich komplizierter, da sie für der Sowjetregierung als sowjetische Staatsangehörige galten und weil das Sowjetregime seit seinem Bestehen eine gegen jede Auswanderung gerichtete Politik betreten hatte. Aber bei den deutsch-sowjetischen Verhandlungen 1957/58 nutzte die deutsche Seite das Interesse der Sowjetregierung an regulären wirtschaftlichen Beziehungen, um die Frage einer möglichen Rückführung und Umsiedlung ehemaliger deutscher Staatsbürger und ethnischer Deutscher in die Bundesrepublik erneut auf Tagesordnung zu setzen. Eine Lösung lag für die deutschen Seite ausschließlich darin, den Deutschen das Verlassen der Sowjetunion zu ermöglichen, während die sowjetische Seite dies nicht akzeptieren wollte. Dennoch hatte die UdSSR in dem Schlußkomminique vom 8.4.58 versprochen, in individuellen Fällen die Ausreise der deutschen Staatsbürger zu prüfen und positiv zu entscheiden. Außerdem enthielt das Schlußkomminique und die mindliche Repatriierungsvereinbarung die Feststellung: "Beide Seiten haben im Verlaufe der Verhandlungen erklärt, daß sie sich zum Prinzip der Zusammenführung von infolge des letzten Krieges getrennten Familien bekennen, wobei sie übereingekommen sind, daß jede der beiden Seiten auf Grundlage ihrer Gesetzgebung verfahren wird". Dieser Satz hatte eine besondere und wichtige Bedeutung für die Rußlanddeutschen, da er im Grunde die Ausreise von Rußlanddeutschen aus der UdSSR ermöglicht hat.

Durch das mündlich getroffene Repatriierungsbbkommen hat es der sowjetischen Seite gelungen, das Unterzeichnen des Wirtschafts- und Konsularabkommen in die Wege zu leiten und die nicht gelöste Repatriierungsfrage für viele Jahre auf politischer Ebene vom Tisch zu schaffen. Darum kann dieses Abkommen als ein Erfolg der Sowjetpolitik bezeichnet werden. Trotzdem hat das Auswärtige Amt am selben Tag in seinem Telegramm an alle Auslandsvertretungen die Ergebnisse der Verhandlungen als ein großer Erfolg der deutschen Delegation dargestellt. Aber schon am nächsten Tag, den 9.4.58, hat der Erste Stellvertreter des Ministerpräsidenten Mikojan bei einem persönlichen Gespräch dem Leiter der deutschen Verhandlungsdelegation Dr. Rolf Lahr deutlich mitgeteilt, daß die zukünftige Beziehungen Moskau-Bonn auch die Frage der Familienzusammenführung bestimmen werden . Mikojan hat das Wirtschafts- und Konsulatabkommen am 25.4.58 in Bonn unterzeichnet, wobei im gemeinsamen Schlußkomminique die "mündliche Vereinbarung bezüglich der mit der Ausreise von Staatsangehörigen beider Länder zusammenhängenden Fragen" schriftlich erwähnt wurde . Das war der einzige Satz, der in der Sowjetunion über die Repatriierungsvereinbarung veröffentlicht worden war.

In der BRD steht seit der Gründung die Familie "unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung" . Darum war zu dieser Zeit die Zusammenführung der infolge des 2. Weltkriegs getrennten deutschen Familien schon gesetzlich geregelt. Der § 94 des am 19.5.1953 in Kraft getretenen Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (BVFG) stellte fest, daß als Familienzusammenführung die Zusammenführung galt: von Ehegatten; von minderjährigen Kindern zu Eltern; von hilfsbedürftigen Eltern zu unterhaltspflichtigen Kindern; von volljährigen, in Ausbildung stehenden oder sonst unterhalts- und pflegebedürftigen Kindern zu den Eltern; von minderjährigen Kindern zu Großeltern, falls die Eltern nicht mehr lebten oder sich der Kinder nicht annehmen könnten; von minderjährigen Kindern zu Verwandten der Seitenlinie, wenn Verwandte aufsteigender Linie nicht mehr lebten oder sich der Kinder nicht annehmen könnten. Die am 23.10.1961 in Kraft getretene Fassung des BVFG erweiterte den Personenkreis auf Schwiegereltern und Schwiegerkindern und die Fassung vom 17.9.1971 - auf Geschwistern und auf "hilfsbedürftige Personen zu Verwandten der Seitenlinie bis zum dritten Grade, wenn nähere Verwandte nicht mehr lebten oder sich der Personen nicht annehmen ..." könnten.

Aber über die Ausreise der Rußlanddeutschen hatte nicht die deutsche, sondern die Behörde der Sowjetunion entschieden. Durch entsprechende Verordnungen wurde dort bestimmt, daß durch die Abteilung für Visa und Registrierungen (OVIR) des Innenministeriums der UdSSR alle Dokumente zum Zweck der Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland im Wege der Aussiedlung ausgestellt wurden. Da diese Verordnungen keinerlei Kriterien für die Ausstellung von Ausreisevisa enthielten, war die Macht der OVIR- Behörden in der Praxis unbegrenzt. Ausreiseerlaubnis wurden ausschließlich nur zum Zwecke der Familienzusammenführung gewährt. Um eine Ausreise aus der UdSSR zu beantragen, mußte der Antragsteller bei dem OVIR eine Reihe von Dokumenten vorlegen.

Erstens benötigte diese Person die Einladung eines nahen Angehörigen in der Bundesrepublik. Die Bestimmung schränkte die Rechte aller Auswanderungswilligen, die keine nahe Angehörigen im Ausland hatten, fundamental ein. Zweitens mußte der Ausreisewillige eine Bescheinigung seines Arbeitgebers oder seines Studienortes vorlegen, aus deren hervorgehen sollte, daß keine Forderungen an den Antragsteller bestanden. Bei der Forderung nach solcher Bescheinigung entstanden meistens öffentliche Debatten, Anfeindungen und Verurteilungen, damit wurden die Ausreiseformalitäten absichtlich erschwert. Drittens mußte der Antrag auf Ausreise auch die Zustimmung von Eltern oder von zunächst zurückbleibenden Ehepartnern und volljährigen Kindern enthalten. Oft hatten aus Angst die Verwandten, die in der Sowjetunion bleiben wollten, dem "Vaterlandverrat" der Ausreisewilligen nicht schriftlich zugestimmt.

Dennoch erklärte 8.7.1960 Chruschtschew auf einer Pressekonferenz in Wien, daß er keinen Grund sah, die Familienzusammenführung einiger Familien auszuschließen. Aber eine große Zahl der eingereichten Repartiierungsanträge wurde von den sowjetischen Behörde nicht genehmigt . Zu einem wirklichen Positionswandel der Sowjetregierung kam es erst nach Chruschtschews Sturz, als Ministerpräsident A. Kossygin im Dezember 1966 in Paris erklärte: "Was die Frage der Familienzusammenführung betrifft, so gibt es, falls es Familien gibt, die vereint sein und die UdSSR verlassen wollen, keinerlei Schwierigkeit". Zum ersten mal hatte damit ein sowjetischer Staatsmann in der öffentlichkeit unzweideutig das Recht sowjetischer Familien auf Familienzusammenführung und Ausreise aus der UdSSR anerkannt. Danach ist von sowjetischen Regierungsmitgliedern wiederholt betont worden, daß sowjetischen Bürgern, die die UdSSR zum Zwecke der Familienzusammenführung verlassen wollen, kein Hindernis in den Weg gelegt werden wird.

Jedoch, um die Ausreise zu erschweren, wurden von den sowjetischen Behörden ständig neue Hürde geschaffen . So versuchte man mittels finanzieller Sondereinrichtungen die Ausreise zu unterbinden. Bis 1970 betrug die Gebühr für ein Ausreisevisum 40 Rubel, von 1970 bis 1976 war die Gebühr für Ausreisevisa auf 400 Rubel aufgehoben und 1976 gingen sie auf 300 Rubel zurück. Es handelte sich um erhebliche Beträge, da das monatliche Durchschnittseinkommen in der UdSSR bei 120 Rubel lag. Das Sowjetsystem hat durch ihre Medien versucht, die potentielle Aussiedler als "Volksverräter", "Staatsfeinde, "von Kapitalisten Gekaufte" und "Zuspieler der Weltreaktion" zu diffamieren und sie dadurch in den Augen ihrer Mitbürger zu diskreditieren. In einigen Fällen wurden die Kinder von der ausreisewilligen Familie zum Militärdienst einberufen und damit wurde in der Regel das Vorhaben der Familie für längere Zeit vereitelt. In vielen Fällen wurden Anträge von Angestellten der OVIR entgegengenommen, nach längerer Zeit jedoch mit dem Vermerk "Mangel an Dokumenten" unbearbeitet zurückgeschickt.

Erst die Eröffnung der Ostpolitik Willy Brands mit dem deutsch-sowjetischen Vertrag vom 12.8.1970 brachte deutliche Veränderungen mit sich. Der vierte Punkt des Verhandlungspakets betraf u. a. die Familienzusammenführung und die Repatriierung von Personen deutscher Nationalität (im Augenblick des Kriegsbeginns). In Unterredungen zwischen dem Bundeskanzler und seinen Mitarbeitern mit Breshnev und anderen sowjetischen Regierungsmitgliedern kam die Frage der Repatriierung von Deutschen aus der Sowjetunion ebenfalls wiederholt zur Sprache. Bundespräsident Heinemann hat Generalsekretär Breshnev bei dessen Höflichkeitsbesuch nachdrücklich die Probleme der Familienzusammenführung und andere humanitäre Fragen ins Gedächtnis gerufen und dieser hat eine zufriedenstellende Lösung in Aussicht gestellt.

Bundeskanzler Schmidt setzte auch den diesbezüglichen Kurs Brands in direkten Gesprächen fort. Bemerkenswert erscheint darüber hinaus, daß er während eines Aufenthalts in der USA am 5. März 1980 erklärte, unter einer Rückkehr zum Kalten Krieg würden als erste 16 Millionen Deutschen in der DDR zu leiden haben; gleich nach ihnen aber kämen die Deutschen in der Sowjetunion, deren Leiden sehr groß seien. Die damalige Bundesregierung hat bewußt versucht, die günstige außenpolitischen Konstellationen für die Milderung des Schicksals und für Erleichterungen bei der Ausreise von Deutschen aus der Sowjetunion zu nutzen .

Die außenpolitischen Verhältnisse Moskau-Bonn spielten auch eine wichtige Rolle im Zuzug der Deutschen aus der Sowjetunion. So brachte die Berlin-Kriese an der Wende von den fünfziger zu den sechziger Jahren die Rückführung von Deutschen aus der UdSSR in die Bundesrepublik fast gänzlich zu Stehen. Auf eine leichte Besserung der beiderseitigen Beziehungen 1966/67 folgte die erneute schwere Eintrübung infolge der Ereignisse in der Tschechoslowakei. Eine deutliche Steigerung des Zuzuges kam nach den Bundestagswahlen von 1969 und Bildung der Regierung Brand-Scheel. Der Einmarsch der Sowjetarmee in Afghanistan brachte im Gegenteil nach 1980 den Zuzug der Deutschen aus der Sowjetunion fast zum Stille. Aus oben erwähnten Gründen hat es im Zeitraum 1958-1986 nur 91.212 Rußlanddeutschen gelungen, nach Deutschland zu kommen . Das waren nicht mal die Hälfte der Rußlanddeutschen, die 1956/57 ihre Ausreisebereitschaft aus der UdSSR durch die bei der deutschen Botschaft in Moskau eingereichten Fragebogen erklärt hatten.

Die komplizierte Umstände der Ausreise wurden in der Sowjetunion zum ersten mal rechtlich durch den Beschluß des Ministerrats der UdSSR Nr. 1064 vom 28.08.1986 geregelte. Unter Punkt 24 hieß es dort unmißverständlich: "Ein Antrag auf Ausreise aus der UdSSR ins Ausland zum Zwecke der Familienzusammenführung wird geprüft bei Vorlage einer Einladung des Ehemannes, der Ehefrau, des Vaters, der Mutter, des Sohnes, der Tochter, des leiblichen Bruders und der leiblichen Schwester, die von den zuständigen Behörden des jeweiligen ausländischen Staates beglaubigt ist, und (bei Vorlage) von notariell beglaubigten Erklärungen der in der UdSSR zurückgebliebenen Familienmitglieder sowie des früheren Ehepartners (sofern aus der gemeinsamen Ehe minderjährige Kinder vorhanden sind) darüber, daß der Ausreisende ihnen gegenüber keine unerfüllten Verpflichtungen nach der Gesetzgebung der UdSSR mehr hat". Infolge des Erlasses mußte sich der OVIR ab 1987 an festgelegten Regeln halten und u. a. ablehnende Bescheide innerhalb bestimmter Fristen begründen. Dies erleichterte die Ausreise aus der UdSSR, dennoch wurde durch den Beschluß Nr. 1064 eine Familienzusammenführung, wie auch früher, nur für Verwandte ersten Grades anerkannt. Aber die meisten Wolgadeutschen waren von diesem Erlaß hat betroffen, da sie seit der Einreise ihrer Vorfahren im 18. Jahrhundert alle Bindungen an Deutschland verloren hatten. Darum hatten diese Leute nur eine Chance, nach Deutschland zu kommen, wenn ein Verwandte ersten Grades nach Deutschland vorgeschickt wurde und er sie dann nachholte.

Da die Familienzusammenführung durch den o. g. Beschluß des Ministerrats der UdSSR gesetzlich geregelt worden waren, ging schon ab 1987 der Zuzug aus der UdSSR langsam bergauf. Wenn 1986 waren nur 753 Rußlanddeutsche in die Bundesrepublik gekommen waren, so war 1988 die Flut so angeschwollen, daß die Lufthansa Großflugzeuge einsetzen mußte. Die Rußlanddeutschen, den man jahrelang die Ausreise verboten hatte, kamen nun in Scharen. Zwar galt noch immer als Systemgegner, wer dem Sowjetstaat den Rücken kehrt.

Die spürbare Verbesserung der wirtschaftlichen Beziehungen zwischen der BRD und der UdSSR, deutlich ablesbar an der Westdeutschen Exportsteigerung in die UdSSR von 0,492 Mrd. DM 1958 auf 17,84 Mrd. DM 1991 unterstreichen das beidseitige große wirtschaftliche Interesse. Gerade deshalb ist kritisch zu fragen, ob die Bundesregierung es wirklich intensiv genutzt hat, um die Folge des 2. Weltkrieges und der Nazivergangenheit im besonderen Schicksal der Rußlanddeutschen vollständig zu bereinigen. Die tatsächlich erzielte Ergebnisse können zumindest dann kaum zufrieden sein. Man muß zugeben, daß es der Bundesrepublik bei den Verhandlungen 1957/58 nicht gelungen hat, die in der Geschichte einmalige Angelegenheit völlig auszunutzen, um die Frage der Rußlanddeutschen durch einen Vertrag rechtzeitig und endgültig zu lösen. Die Sowjetunion hatte dreissig Jahre lang zahlreiche Möglichkeiten, ihre eigene Auswanderungspolitik durchzusetzen und die Aussiedlung der meisten Rußlanddeutschen auf viele Jahre zu verhindern. In diesen 30 Jahren hat das Sowjetregime seine Unterdrückungs- und Russifizierungspolitik gegen die Rußlanddeutschen ununterbrochen fortgesetzt und schließlich sind bei den Rußlanddeutschen neue Probleme entstanden.

Außerdem haben sich in diesem Zeitraum die Verhältnisse in der Welt wesentlich verändert: der "Kalte Krieg" war endgültig vorbei, die Sowjetunion ist zerfallen, die deutsche Einheit wurde erreicht, in der BRD ist eine neue Generation aufgewachsen, die von den Nazizeiten, vom 2. Weltkrieg, von dem Leiden der Rußlanddeutschen im 2. Weltkrieg und in der Nachkriegszeit hauptsächlich aus den Fachbüchern Erfahrung gewinnen kann. Die ältere Politiker sind von jüngeren ersetzt worden. In der Bundesrepublik sind eigene große Probleme vorgetreten, z. B. ca. 4 Millionen Arbeitslose, ca. 1,5 Billionen DM Staatsschulden, der DDR- Schuldenhöchststand wird mit knapp 360 Mrd. DM erst 2002 erreicht sein, der Aufbau der neuen Länder fordert jährlich nach den Angabe der alten Bundesregierung 100 Mrd. DM (54 Mrd. DM nach den Vorstellungen der neuen Bundesregierung) usw. Für viele diese Probleme werden die Aussiedler "zu Sündenböcken gemacht" und "zunehmend zu Objekten von Aggression und gegen sie gerichtete Aktionen" . So hat Anfang 1996 der damalige SPD-Chef Oskar Lafontaine offiziell gefordert, den Zuzug der Aussiedler zu stoppen. Der frühere Bundeskanzler Helmut Kohl hat beim Treffen mit dem Präsidenten von Kasachstan gesagt: "Ich habe nicht das Interesse, daß die Deutschen aus Kasachstan auswandern" . Der im Bundestag Abgeordnete von den "Grünen" Herr Cem özdemir fordert die Abschaffung des § 116 des Grundgesetzes (GG), welches die Rückkehr der Deutschen in ihre historische Heimat ermöglicht . Darum sollte man sich nicht wundern, daß schon ab Ende der achtziger Jahre wie in Rußland so auch in Deutschland dringen Ideen und Mittel gesucht wurden, um die aufgeschwollene Umsiedlung der Rußlanddeutschen zu stoppen. Es kamen verschiedene Vorschläge in Frage, aber schließlich wurde die Entscheidung getroffen, die Rußlanddeutschen in Sibirien zu lassen, wohin sie von Stalin verschleppt worden waren. (Damit wurde von Rußland, von der BRD und von den Rußlanddeutschen selbst das Dekret des Obersten Sowjets der UdSSR vom 26.11.1948 akzeptiert, welches den Wohnsitz der Rußlanddeutschen auf immer in den Verschleppungorten vorgeschrieben hatte.) Um diese Idee zu verwirklichen, wurden in Sibirien die nationalen Rayonen Halbstadt und Asowo gegründet , in der BRD wurde die Familienzusammenführung im BVFG aufgehoben und jährlich wurden riesige Gelder von der Bundesregierung im Rahmen dieses Programms an Rußland überwiesen .

Der § 94 des BVFG war einer der wichtigsten Paragraphen im BVFG in der Frage der Aufnahme von Rußlanddeutschen, er regelte seit Jahrzehnten die Familienzusammenführung. Durch das Kriegsfolgebereinigungsgesetz vom 21.12.1992 wurde ab 1.1.1993 die Familienzusammenführung im BVFG aufgehoben. In seiner Begründung vom 7.9.1992 hat die Bundesregierung erklärt, daß diese Entscheidung notwendig sei, weil der "weitaus größte Teil der hier begünstigten Angehörigen ... ohnehin selbst die Voraussetzungen für dir Feststellung der Spätaussiedlereigenschaft (erfüllt); insoweit bedarf es keiner weiteren Regelung. Darüber hinaus ist durch das am 1.1.91 in Kraft getretene neue Ausländergesetz eine bundesrechtliche - und damit bundeseinheitliche - Regelung über den Nachzug ausländischer Familienangehörigen von Deutschen getroffen worden. Diese Regelung gilt uneingeschränkt für Familienangehörigen eines Spätaussiedlers, der Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist" .

Die Rußlanddeutschen sind keine Ausländer und es ist nicht zulässig sie als "Fremde" zu benennen . Ihre Vorfahren haben Tausende Jahre lang den deutschen Boden bearbeitet, kultiviert und verteidigt. Viele von ihnen haben bei der Verteidigung des deutschen Bodens ihr Leben geopfert. Die stille übertragung der Angelegenheit von Rußlanddeutschen in das Ausländergesetz war ein großer rechtlicher Schritt in der Richtung, die Rußlanddeutschen zukünftig als Ausländer zu bezeichnen und damit den Zuzug von solcher Personen zu stoppen. Beim Versuch von Rußlanddeutschen ihre Familien im Rahmen des Ausländergesetzes zusammenzuführen, entstehen meistens die größten Problemen und die in diesem Gesetz geschaffenen Hürden können von den Rußlanddeutschen nur in wenigen Fällen überwindet werden.

Die Aufhebung ab 1993 der Familienzusammenführung im BVFG kann als ein Versuch betrachtet werden, das Schuldgefühl und die Verantwortung für das durch die Nazivergangenheit entstandene besonders schwere Schicksal von Rußlanddeutschen zur Seite zu schieben. Durch die Abschaffung der Familienzusammenführung im BVFG konnte aber das Problem nicht aufgehoben werden. Die heutigen Kriterien für die Anerkennung als Spätaussiedler sind durch das BVFG und durch die bekannte Urteile des Bundesverwaltungsgerichts unwiderruflich geklärt. Sogar beim besten Willen können im Rahmen der Erteilung eines Aufnahmebescheides die heutigen Kriterien für die Anerkennung als Spätaussiedler nicht geändert werden. Darum sollte man einen Ausweg suchen. Eine mögliche Lösung dieses Problems besteht durch die Einräumung der Familienzusammenfürung in den § 27 Abs. 2 BVFG einer nachträglichen Einbeziehung in die Aufnahmegenehmigung des Aussiedlers der zunächst im Herkunftsland zurückgebliebenen Familienangehörigen . Solche Entscheidung würde eine positive und unvorstellbare Resonanz hervorrufen. Sie wäre auch mit dem Grundgesetz vereinbar, da nach Art. 6 Abs. 1 GG die Familie unter dem besonderem Schutze der staatlichen Ordnung steht. Nach dem rechtlichen Projekt der Europäischen Union (EU) hat sogar die Familien eines in der EU lebenden Ausländer das Recht auf ihre Zusammenführung, wenn er auch nicht in der Lage ist, seine Familie ohne Hilfe des jeweiligen Staates zu ernähren . Und z.B. in den beiden koreanischen Staaten wurde die Familienzusammenführung am 14.6.00, mehr als nach 50 Jahren nach dem Ende des 2. Weltkrieges, ins Leben gerufen.

Die Aufhebung im BVFG der Familienzusammenführung, der infolge des 2. Weltkriegs gewaltsam getrennten deutschen Familien, konnte mit folgen Umständen verbunden sein.
  1. Seit Ende der achtziger Jahre und besonders seit dem Niedergang der Sowjetunion ist die Auswanderung der Deutschen aus Rußland für die Bundesrepublik keine wichtige Angelegenheit mehr. Obschon ihr seit den sechziger und siebziger Jahren in der westdeutschen Presse und öffentlichkeit verstärkt Aufmerksamkeit geschenkt wurde, trat sie dann klar zurück hinter solchen Hauptprobleme wie Wiedervereinigung Deutschlands, Aufbau der neuen Bundesländer, Ausbau der gemeinsamen Europa, Verbesserung des Lebensstandards im vereinigten Deutschland usw.

  2. Die Verbesserung der wirtschaftlichen Beziehungen zwischen der BRD und der Sowjetunion, bzw. den Nachfolgestaaten der UdSSR, veränderte seit Mitte der achtziger Jahren bei den deutschen Regierungskreisen die Meinung über die Notwendigkeit der Repatriierung und Zusammenführung von rußlanddeutschen Familien, die wegen des 2. Weltkrieges gewaltsam getrennt worden waren.

  3. Drittens, wie schon 1987 Benjamin geschrieben hat, "scheint es der bundesrepublikanischen Hauptorganisationen für die Belange, der Deutschen aus der Sowjetunion, der "Landsmannschaft der Deutschen aus Rußland", noch nicht gelungen zu sein, die ... Aktivisten unter den Aussiedlern in Reihen zu integrieren und sie mit neuen Aufgaben und neuer Verantwortung zu betrauen."

  4. Das es diejenige, die aus der UdSSR in die Bundesrepublik umgesiedelt wurden, jedenfalls bis Ende der achtziger Jahren nicht vermochtet haben, ihren jetzigen Mitbürgern das Thema "Deutsche in der ehemaligen Sowjetunion" in der ihm zukommenden Dringlichkeit und Schärfe nahezubringen, ist freilich auch in die Reihe weiterer wichtiger und komplexer Gründe zurückzuführen.

  5. Hinzu kommt "das weitgehend Fehlen bei den Rußlanddeutschen einer intellektuellen Elite, die in der Lage wäre, auf die politischen wie gesellschaftlichen Institutionen und auf die öffentlichkeit ihrer neuen Heimat entsprechend einzuwirken". Das Entstehen solcher Elite war durch den § 5 Abs.1d BVFG erschwert, da durch diesen Paragraph seit Jahrzehnte die Aufnahme der hochqualifizierten, fleißigsten und begabtesten Rußlanddeutschen abgelehnt werden kann. Bei den anderen Einreisegruppen, z. B. bei dem Kontingentflüchtlinge, gibt es keinen ähnlichen Ausschluß.

  6. Sechstens gibt es in der Bundesrepublik schon seit vielen Jahren keinen führenden Politiker mehr, der bereit wäre, wie Adenauer in der Sowjetunion, sich in Deutschland eindeutig an die Seite der Rußlanddeutschen zu stellen, um die Rechte dieser Personengruppe in der öffentlichkeit und auf politischer Ebene zu vertreten.

  7. Die Rußlanddeutschen sind im Bundestag und in den Parlamenten der Bundesländer durch eigene Abgeordnete nicht vertreten, wodurch sie auch in der BRD "stimmungslos" sind und als Folge werden alle rechtliche Maßnahme, die die Rußlanddeutschen betreffen, ohne nennenswerte Beteiligung der Rußlanddeutschen vorbereitet und ohne ausreichende Prüfung auf politischer Ebene verabschiedet.

  8. Den wirklichen Kampf um die Rechte der in Deutschland lebenden Rußlanddeutschen führten und führen meistens zahlreiche kleine, untereinander zerstrittene Verbände, die in keine Dachorganisation zusammengeschlossen sind und deren ehrenhafte Tätigkeit durch kein gemeinsames Programm koordiniert ist. Deshalb haben diese Aussiedlerverbände im alltäglichen Leben Deutschlands fast keine politische Auswirkung.
Dr. Chrisostemus Klaus



 
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