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EINGLIEDERUNGSHILFE

Bei Ablehnung der Spätaussiedlerbescheinigung ist Eingliederungshilfe nicht immer zurückzuzahlen!


Das Sozialgericht Kassel hat nunmehr in einem aktuell hier geführten Verfahren entschieden, dass ein abgelehnter Spätaussiedler nicht die Eingliederungshilfe an das Arbeitsamt zurückzahlen muss. Die Eingliederungshilfe wird zwar für den Fall gewahrt, dass jemand als Spätaussiedler aufgenommen wird und insofern einen Aufnahmebescheid erhält. Wenn ein solcher Aufnahmebescheid allerdings abgelehnt ist, besteht dann kein Anspruch des Arbeitsamtes auf Rückzahlung der Eingliederungshilfe, wenn der später nicht anerkannte Aussiedler und dessen Ehegatte und Abkömmlinge in diesem damaligen Zeitraum Sozialhilfe erhalten hatten.

Insofern liegt nach Auffassung des Sozialgerichtes Kassel eine unzulässige Rechtsausübung durch das Arbeitsamt vor. Das Arbeitsamt kann in solchen Fällen die Eingliederungshilfe nicht zurückverlangen, da ansonsten der Aussiedler bzw. dessen Ehegatte und Abkömmlinge rückwirkend nicht mehr Sozialhilfe erhalten können.

In den Fällen, in denen jemand statt der Sozialhilfe Eingliederungshilfe erhalten hat und in denen das Arbeitsamt die Eingliederungshilfe später zurück verlangt, sollte dringend Widerspruch gegen den Bescheid eingelegt werden. Es sollte in diesen Fällen der fachliche Rat eines Anwaltes eingeholt werden.

Rechtsanwalt Peter Bernhard, RAe Dr. Imhof & Partner







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