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Viele Problemen kann man vermeiden Interview
Red.: Frau Streck, Ihnen ist bekannt, das die Zeitung "Heimat-Ðîäèíà" die Aktion der Aussiedler-Mütter unterstützt, um ihr Recht auf Wiedervereinigung mit ihren Kindern durchzusetzen. Wir haben eine große Menge von Briefen mit Bitten um Hilfe oder um Beratung bekommen. Die Analyse der Briefe unserer Leserinnen zeigt, das der Hauptgrund der Nichtbewilligung der Annahme ihrer Kinder in der Bundesrepublik Deutschland der von den Politiker in 1996 für die Spätaussiedler eingeführte Sprachtest ist. Diese Entscheidung hat das schwere Schicksal die Russlanddeutschen, den Genozid der sowjetischen Deutschen während und nach dem Zweiten Weltkrieg nicht berücksichtigt. Außerdem werden viele Fehler genannt, die wahrend der Beurteilung der Unterlagen ihrer Kindern und Verwandten wegen der Unkenntnis der in Russland herrschenden Bedingungen vorgekommen sind und dadurch zur "Nichtbewilligung der Annahme ihrer Kinder in Deutschland geführt haben. Es werden viele Situationen, in die die Familien ihrer Kinder geraten sind, nicht berücksichtigt, darunter auch z.B. der vor der Einreise nach Deutschland plötzlich eingetretene Tod des Familienoberhauptes (des Antragstellers). Wie ist die gesetzliche Lage?
Wird der Ehegatte bzw. der Abkömmling beim Tod des Aufnahmebewerbers im Herkunftsland in der BRD Aufgenommen?
Sandra Streck: Stirbt der Aufnahmebewerber vor dem Verlassen des Herkunftsgebietes, so muss unterschieden werden:
aa) Erfüllen die Ehegatten bzw. die Abkömmlinge des Aufnahmebewerbers die Voraussetzungen als Spätaussiedler, so haben sie einen Anspruch auf die originäre Aufnahme in die BRD, d.h. die Aufnahme erfolgt aus eigenem Recht. Der Tod des Aufnahmebewerbers spielt keine Rolle.
bb) Handelt es sich um nichtdeutsche Ehegatten oder nichtdeutsche Abkömmlinge, so erfolgt ihre Aufnahme in die BRD aus dem abgeleiteten Recht. Der Aufnahmebewerber, der die Voraussetzungen eines Spätaussiedlers erfüllt, ist ihre Bezugsperson, von der die nichtdeutschen Ehegatten/ Abkömmlinge ihre Rechte ableiten.
Nach § 27 I 3 BFVG kommt eine Aufnahme des nichtdeutschen Ehegatten in die BRD nicht mehr in Betracht, wenn die Ehe mit der Bezugsperson, sei es durch Scheidung sei es durch den Tod der Bezugsperson, vor dem Verlassen des Herkunftsgebiets aufgelöst wird. Der Aufnahmebescheid verliert seine Wirkung.
Der Aufnahmebescheid verliert bei den Abkömmlingen seine Wirkung nicht mit dem Ende der elterlichen Ehe. § 27 I 3 BVFG bezieht sich mit seinem Wortlaut "insoweit" nur auf die Ehegatten. Aus dem Regelungsgehalt mit §§ 27 I 2, 7 II BVFG ergibt sich, dass der Gesetzgeber die akzessorische Aufnahme des Abkömmlings wohl nicht anders ausgestalten wollte als die des nichtdeutschen Ehegatten des Spätaussiedlers. Abgesehen von dem Wortlaut des § 27 I 3 BVFG gibt es im Gesetz auch keine anderen Anhaltspunkte, die eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Aus diesem Grund ist die Regelung des § 27 I 3 BVFG analog auf die Abkömmlinge anzuwenden. Ist also die Bezugsperson des Abkömmlings vor Verlassen des Herkunftsgebiets verstorben, hat der Aufnahmebescheid entsprechend § 27 I 3 BVFG auch für den Abkömmling seine Wirkung verloren.
Red.: Fragen bzgl. der Einbeziehung der Ehegatten/Abkömmlinge in den Aufnahmebescheid.
Sandra Streck: Nach § 27 I 2 BVFG können nichtdeutsche Ehegatten/Abkömmlinge auf Antrag in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogen werden. Die Bezugsperson, also derjenige, der die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllt, muss zur Zeit der Einbeziehung in den Aufnahmebescheid (Bescheiderteilung) ihren Wohnsitz noch im Aussiedlungsgebiet haben. Zur Entstehung der Spätaussiedlereigenschaft darf es noch nicht gekommen sein.
Hat die Bezugsperson ihren Wohnsitz bereits in der BRD gefunden, so ist eine nachträgliche Einbeziehung nach § 27 II BVFG möglich. Wichtig ist, dass die Einbeziehung jedenfalls vor der Ausstellung der Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 BVFG beantragt wird, denn der Aufnahmebescheid verliert dann seine Wirkung. Für die Einbeziehung müssen die familiare Bindung und Wohnsitz zur Zeit des Verlassens des Aussiedlungsgebiets und eine besondere Härte vorliegen.
Eine besondere Härte wird regelmaßig jedoch nur zu bejahen sein, sofern glaubhaft dargelegt wird, dass eine frühere Einbeziehung nicht möglich war.
Bei Minderjahrigen bzw. Unterhaltsbedürftigen sowie Ehegatten ergeben sich jedoch in der Praxis Härtegrunde fast immer aus der Härtesituation der Bezugsperson.
Hier einige Beispiele, die einen Härtegrund darstellen:
In der Übergangsphase von der alten zur neuen Rechtslage war die Möglichkeit der Einbeziehung des nichtdeutschen Ehegatten und des nicht im Sinne des deutschen Volkstums geprägten Abkömmlingen nach § 27 I 2 BVFG nicht allen Aufnahmebewerbern bekannt. Sie haben sich vielmehr nach ihrer Aufnahme - insb. im November und Dezember 1992- in der BRD dahingehend geaußert, dass sie das Herkunftsgebiet erst 1993 zusammen mit ihren Familienangehörigen verlassen hätten, wenn ihnen die Neuregelung bekannt gewesen wäre.
Vor diesem Hintergrund gilt der Tatbestand "besondere Härte" als erfüllt, wenn einerseits die Bezugsperson im Besitz eines Aufnahmebescheides im Laufe des Jahres 1993 das Herkunftsgebiet verlassen und in der BRD Aufnahme gefunden hat, andererseits die einzubeziehende Person (Ehegatte/Abkömmling) einen Aufnahmebescheid vor dem 01.07.1993 gestellt hatte. Dabei kommt es nicht darauf an, ob dieser Antrag schon beschieden wurde oder nicht. Auch die Tatsache, dass z. B. der Aufnahmebescheid vor dem 01.01.1993 ergangen ist, also zu einem Zeitpunkt, als das Gesetz eine Einbeziehung in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers nicht vorsah, hindert die nachträgliche Einbeziehung nicht.
Nach Nr. 3.4 der vorläufigen Richtlinien zu § 7 BVFG wird der Aufnahmebescheid des Ehegatten und des Abkömmlings nach § 27 I 1 BVFG in einen Einbeziehungsantrag nach §27 I 2 BVFG umgedeutet. Die Umdeutung kommt nicht in Betracht, wenn entweder dem Spätaussiedler die Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 BVFG erteilt wird, bevor der Ehegatte/Abkömmling seinen Aufnahmebescheid gestellt hat, oder der Aufnahmebescheid des Ehegatten/Abkömmlings vor dem 01.01.1993 bereits bestandskräftig abgelehnt wurde. Anders als bei der "Übergangsregelung" sollen hier nur noch Verfahren Berücksichtigung finden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes noch nicht abgeschlossen waren.
Die Anerkennung anderer Härtegrunde, die die nachträgliche Einbeziehung in dem beschriebenen Sinne rechtfertigen können, sind denkbar, aber in der Praxis außerst selten. Die Entscheidung, ob ein Härtefall vorliegt, trifft das Bundesverwaltungsamt. Diese Entscheidung ist mit Hilfe verschiedener Rechtsmittel angreifbar.
Oft wird die Frage gestellt, ob die Großeltern ihre nichtdeutschen Enkel in ihren Aufnahmebescheid einbeziehen können. Dieses spezielle Problem ist noch nicht abschließend geklärt. Unter Abkömmlingen sind auf jeden Fall nur die Kinder (minder- oder volljahrig, ledig oder verheiratet) der Bezugsperson zu verstehen. Ob die Kindeskinder darunter fallen, wird nicht einheitlich gesehen. Das BVerwG (U.v. 12.05.1992) stellt eine Verbindung zwischen Elternteil und Abkömmling her, allerdings ohne weiter zu problematisieren. Ein Großvater kann danach keine Bezugsperson im Sinne des § 27 BVFG sein. Nach dem VG Köln (U.v. 06.09.1994) / 17 K 5679/91) und dem BVerwG (U.v. 11.01.1994/ 1C 35.93 besteht keine Generationsbegrenzung. Danach sind Abkömmlinge im Sinne des Art. 116 II GG auch die Enkel und weiteren Nachkommen des Ausgebürgerten. Zwar ist diese Entscheidung zu Art. 116 II GG ergangen. Sie wird jedoch wegen ihrer allgemeinen Ausführungen zum Begriff Abkömmling inzwischen auch auf das BVFG angewandt. Das heißt, dass ein Kindeskind ein Abkömmling der Bezugsperson ist und seine Einbeziehung in den Aufnahmebescheid der Großeltern möglich ist.
Red.: Oft wird die Frage gestellt, warum der Ehegatte meiner Schwester ohne wenn und aber eingebürgert wird und meine Ehefrau nicht.
Sandra Streck: Der Grund der unterschiedlichen Behandlung bei der Einbürgerung liegt darin, dass bei der Feststellung des Deutschenstatus nach Art. 116 I GG der Dauer der Ehe berücksichtigt wird. Bestand die Ehe zum Zeitpunkt des Verlassens der Aussiedlungsgebiete mindestens drei Jahre, so erwirbt der nichtdeutsche Ehegatte nach § 4 III 2 BVFG die Rechtsstellung als Deutsche. Er wird auf Antrag eingebürgert. Bestand die Ehe jedoch weniger als drei Jahre, dann erwirbt er diese Rechtsstellung nicht automatisch. Er wird nach den Vorschriften des Ausländergesetzes eingebürgert. Diese Einbürgerung erfolgt jedoch nicht sofort. Dieser Ehegatte ist zunächst auf eine Aufenthaltserlaubnis angewiesen. Nach einer Aufenthaltsdauer von drei Jahren hat dieser Ehegatte die Möglichkeit, über eine Ermessenseinbürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit zu erwerben.
Red.: Kann sich ein Aufnahmebewerber nach Rücknahme seines Aufnahmebescheides als Ausländer in der BRD aufhalten?
Sandra Streck: Reist ein Aufnahmebewerber in die BRD mit einem Aufnahmebescheid ein und wird bei dem Antrag auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 BVFG abgelehnt und der Aufnahmebescheid zurückgenommen, so ist der Antagsteller auch schon vor Bestandkraft des Ablehnungsbescheides als Ausländer im Sinne des § 1 II AuslG zu behandeln. Das Bleiberecht dieser Person wird nach dem Ausländergesetz behandelt. Danach kann die Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung beantragt werden, solange sein Aufenthalt in der BRD noch rechtmaßig ist. Sein Aufenthalt wird dann bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde über diesen Antrag als im Sinne des § 69 II (1) AuslG geduldet. Dem Ausländer wird auf Antrag eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt, wenn er darauf einen Anspruch hat, § 6 AuslG, (z.B. Familiennachzug, Arbeitsaufnahme). Besteht kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung, so kann Ausländern auf Antrag eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt werden. In diesem Fall handelt es sich um eine Ermessensentscheidung.
Eine vollständige Beantwortung dieser Fragen kann hier nicht erfolgen, so dass es im Einzelfall ratsam ist, einen Rechtskundigen für eine umfangreiche Beratung aufzusuchen.
Im Namen unserer Leser danken wir Sie, Frau Streck, für Ihre ausführliche Antwort und wünschen Ihnen auch weiter viel Erfolg bei Ihren Bemühungen im Rechtsschutz unserer Aussiedler!
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