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Auskünfte aus den polnischen Zentralarchiven zu Einbürgerungen für Russlanddeutsche als deutsche Staatsbürger aus der Zeit der deutschen Besetzung Polens im zweiten Weltkriege, meistens im sog. "Warthegau" (Wartheland).


Es handelt sich hierbei um eine Einzeleinbürgerung durch die deutschen Behörden. Sie ist nicht zu verwechseln mit der deutschen Staatsangehörigkeit, die Volksdeutsche im Gebiet des Reichskommissariats Ukraine durch die deutsche Ukraine-Verordnung vom 19.05.1943 unter bestimmten Voraussetzungen erworben haben können. Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach dieser Ukraine-Verordnung war eine Sammel-Einbürgerung und beschränkte sich auf Volksdeutsche mit Wohnsitz im Gebiet dieses Reichskommissariats am 21.06.1941.

Der nachfolgende Kommentar bezieht sich nicht auf diesen Erwerb, sondern auf eine Einzeleinbürgerung von Russlanddeutschen, die während des zweiten Weltkrieges aus der damaligen UdSSR - zwangsweise - durch die deutschen Besatzungsbehörden in den damaligen sog. deutschen "Warthegau" (Wartheland) umgesiedelt wurden. Es kann sich dabei auch um Volksdeutsche aus dem Gebiet des Reichskommissariats Ukraine gehandelt haben. Dies war aber nicht zwingend. Häufig wurden gerade aus der südlichen Ukraine, die nicht zu diesem Gebiet des Reichskommissariats gehörte, ganze deutsche Dörfer in diesen Warthegau umgesiedelt. In unserer Kanzlei werden immer wieder die Dörfer Großliebental und Hoffnungstal (Gebiet Odessa) genannt.

Wer damals (ab 1943) von den deutschen Behörden umgesiedelt wurde, erwarb damit nicht automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit. Häufig war sie damit aber verbunden. Diese Russlanddeutschen wurden im Warthegau fast ausnahmslos noch durch die deutsche Einwandererzentralstelle (EWZ) geschleust. Nach Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen (deutsches Volkstum) wurden diese Russlanddeutschen als Deutsche eingebürgert. Es wurden ihnen Einbürgerungsurkunden ausgehändigt. Dieses Gebiet ist seit Ende des zweiten Weltkrieges wieder polnisch.

Diese Einwandererzentralstelle (EWZ) hatte bis Kriegsende ihren Hauptsitz in Lodz (damals Litzmannstadt).

Dass diese Russlanddeutschen damals schon die sowjetische Staatsangehörigkeit hatten, hinderte nach deutschem Recht den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung nicht. Die dadurch begründete doppelte Staatsangehörigkeit wird von den deutschen Gesetzen in Kauf genommen.

Das Problem besteht darin, diese damals im Warthegau erworbene deutsche Staatsangehörigkeit gegenüber den deutschen Staatsangehörigkeitsbehörden heute noch nachzuweisen.

Ein Großteil der damaligen Einbürgerungsurkunden wurde nach Ende des zweiten Weltkrieges von den Betroffenen vernichtet, zur Vermeidung von Problemen nach der sog. "Repatriierung" in die Sowjetunion ab 1945, oder sie gingen auf anderem Wege verloren. Daher können in diesen Fällen diese Urkunden, die vor 1945 ausgehändigt wurden, bei der Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit heute in Deutschland nicht vorgelegt werden.

Diese Einbürgerungsurkunden oder sonstige Nachweise finden sich aber häufig auch nicht im deutschen Bundesarchiv in Berlin (früher Document-Center genannt).

Am Ende des zweiten Weltkrieges sind nur die Einbürgerungsvorgänge, die zentral im Führungsstab der EWZ beim Chef der Sicherheitspolizei und des Sicherheitsdienstes (SD) in Lodz (Litzmannstadt) zusammengefasst waren, noch durch die deutschen Behörden nach Deutschland ausgelagert worden. Zahlreiche Einbürgerungsvorgänge befanden sich aber zu diesem Zeitpunkt noch bei den Außenstellen und örtlichen Kommissionen der EWZ im "Warthegau". Sie wurden später nicht nach Deutschland ausgelagert.

Es ist wahrscheinlich, dass nach Kriegsende die polnischen Staatsarchive diese Unterlagen zumindest teilweise übernommen haben und sich auch noch heute in den polnischen Archiven befinden.

Eine Liste der polnischen Archive liegt uns vor. Diese Archive lehnten jedoch bisher eine Auskunft grundsätzlich ab. Eine Ausnahme wurde bisher gemacht beim polnischen Archiv in Lodz. Es muss allerdings der Betroffene persönlich dort erscheinen bzw. sein Erbe. Andere polnische Archive lehnten Auskünfte ab, selbst wenn die Person dort persönlich erscheint.

Nach unserer Auffassung ist diese Verwaltungspraxis der polnischen Staatsarchive spätestens mit dem Beitritt der Republik Polen zur Europäischen Union ab 01.05.2004 unzulässig.

Das polnische Archiv muss Auskunft zu der Frage erteilen, ob dort Unterlagen zur deutschen Einbürgerung vor Kriegsende vorliegen oder nicht.

Rechtsawaltskanzlei Enders und Enders




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