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Anrechnung von russischer Rente auf deutsche Rente oder Sozialhilfe?

In der Zeitung Heimat wurde jungst die Frage gestellt, ob die russische Rente auf die deutsche Rente (Fremdrente) oder die deutsche Sozialhilfe angerechnet wird. Diese Frage lässt sich wie folgt beantworten:

Anrechnung auf die Fremdrente:

Wenn ein Spätaussiedler noch eine Rente von einem Versicherungsträger aus dem Herkunftsland (hier z.B. Russland) erhält, so wird diese Rente in Deutschland auf die Altersrente oder auch die Erwerbsunfähigkeits- bzw. Berufsunfähigkeitsrente angerechnet. Nach dem Fremdrentenrecht soll dadurch die doppelte Zahlung von Renten für dieselben Zeiten vermieden werden.

Das Gleiche gilt auch bei Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Maßgebende Vorschriften sind § 31 und § 11 FRG (Fremdrentengesetz).

Anrechnung von ausländischen Renten auf die Sozialhilfe:

Erhalt Jemand Sozialhilfe in Deutschland und gleichzeitig Rentenzahlungen aus dem Ausland (z.B. ein Ausländer), so wird auch hier die Rentenzahlung auf die Sozialhilfe in vollem Umfang angerechnet. Es gilt hier das gleiche Prinzip wie bei der Fremdrente.

Ausfüllen der Formulare:

Bei dem Ausfüllen der Formulare und der Anträge z.B. einer deutschen Rentenversicherung oder Sozialhilfe ist immer anzugeben, wenn eine ausländische Rente oder sonstige Leistung bezogen wird. Es spielt dabei keine Rolle, ob Sie selbst die Rente im Ausland erhalten oder ein Bevollmächtigter. Auch dann muss die Rentenleistung ordnungsgemaß angegeben werden. Die deutsche Behörde entscheidet dann nach den Vorschriften des Fremdrentenrechtes bzw. den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes, in welcher Höhe die Leistungen angerechnet werden und wie die Umrechnung dieser Leistungen in Euro erfolgt.

Rechtsanwalt Peter Bernhard, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Rechtsanwälte Dr. Imhof & Partner




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