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Einwand gegen die Bewertung des BMI

Sehr geehrte Damen und Herren,

zur Bewertung des Bundesministeriums des Inneren und Ihrer Auffassung nehmen wir dahingehend Stellung, daß wir diese bisherige Einschätzung nicht teilen. Dazu möchten wir in Erinnerung rufen und bitten Sie, bei Ihren Beratungen zu beachten:

Artikel 116 des Grundgesetzes

(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des deutschen Reiches nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.

(2) Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 08. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern. Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 08. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben.

Im einzelnen nehmen wir zu der Bewertung wie folgt Stellung:

Zu Punkt 1 der Resolution:

Bei den von uns genannten langen Verfahrensdauern ist das zeitlich einbezogen worden, was an Prüfungen im Herkunftsgebiet zeitlich anfällt. Diese Prüfungen sind erheblich. Bei russischen Kontingentflüchtlingen, die auf keinem Gebiet der ehemaligen Sowjetunion verfolgt wurden, findet eine vergleichbare, uns als Deutsche aus Rußland diskriminierende Prüfung nicht statt, so daß jeder russische Kontingentflüchtling sich jederzeit - selbst wenn er keine fünf Worte deutsch kann - in das Flugzeug setzen kann, und hier aufgenommen wird. Bei ihm werden auf dem Gebiet der ehemaligen Sowjetunion keine Sprachkenntnisse geprüft. Das Grundgesetz sieht vor, daß jeder deutsche Volksangehörige das Recht hat, in die Bundesrepublik zu kommen; Kontingentflüchtlingen ist dieses Recht im Grundgesetz nicht eingeräumt, sondern lediglich durch ein einfaches Regierungsabkommen. Es kann nicht angehen, daß Deutsche, die unter dem Schutz des Grundgesetzes stehen, schlechter behandelt werden als ausländische Zuwanderer.

Für die deutschen Volkszugehörigen ist der Sprachtest als Hürde aufgebaut worden, wobei nicht berücksichtigt wird, daß wegen der tödlichen Verfolgungen, denen die deutschen Volkszugehörigen ausgesetzt waren, auch in den Familien oftmals vermieden wurde, deutsch zu sprechen, damit die Kinder keiner Gefahr ausgesetzt wurden. Wenn die Jüngeren nunmehr nicht oder kaum deutsch sprechen können, kann dies - sofern die Eltern unzweifelhaft von deutscher Volkszugehörigkeit waren - kein Kriterium dafür sein, sie in die Bundesrepublik aufzunehmen oder nicht.

Es wird ausdrücklich bestritten, daß "häufig berechtigte Zweifel" an dem Wahrheitsgehalt oder der Echtheit von vorgelegten Urkunden bestünden.

Letztendlich wird von Ihnen zugegeben, daß es von der Stellung eines Aufnahmeantrages bis zur Erteilung eines Aufnahmebescheides durchschnittlich vier Jahre und sechs Monate dauert. Wieso dann erklärt wird, daß die von uns genannten fünf Jahre "der Realität auch nicht ansatzweise" entsprächen, ist nicht nachvollziehbar, zumal uns Fälle bekannt sind, die auch nach nun schon mehr als fünfzehn Jahren noch immer nicht abschließend entschieden sind. Auf Anforderung sind wir gerne bereit, Belege dafür zu senden, worauf wir in diesem Moment aus Datenschutzgründen noch verzichten.

Zu Punkt 2:

Die Sprachtests diskriminieren die Deutschen aus der ehemaligen UdSSR gegenüber den ausländischen Zuwanderern. Soweit behauptet wird, daß allein die Abstammung von einem deutschen Elternteil nicht ausreichend erscheine, ist auch dies unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 GG nicht zulässig. Wenn ein Ausländer mit einer Deutschen verheiratet ist, oder eine Ausländerin mit einem Deutschen, haben sie das Recht, und zwar schon vor der Neuregelung des Staatsangehörigkeitsgesetzes, ihr Kind als deutsches Kind anzumelden, und so wird es dann auch registriert. Niemand prüft später nach, ob in dieser Familie deutsch gesprochen wird, und ob das als deutsch registrierte Kind später überhaupt gut, mittelmäßig oder gar nicht deutsch sprechen kann.

Nach der Neuregelung des Staatsangehörigkeitsgesetzes können sogar Ehepaare, wobei beide Ausländer sind, die aber in der Bundesrepublik leben, ihr neugeborenes Kind als deutschen Staatsbürger registrieren lassen, ohne daß es auch insoweit irgendwann einmal einen Sprachtest gäbe. Bedenken Sie hierbei auch, daß den Deutschen in der ehem. Sowjetunion ihre deutsche Reichsangehörigkeit völkerrechtswidrig genommen wurde. Sie waren dort bis 1941 nur Kolonisten und zu keiner Zeit Sowjetbürger. Wenn den Kindern die Eltern durch Ermordung oder Zwangsarbeit weggenommen wurden, wie sollten sie dann die Sprache "familiär" erwerben?

Die Behauptung, daß die Sprache "wesentliche prägende Wirkung" habe und "über sie regelmäßig auch Erziehung und Kultur vermittelt" würden, ist gerade bei den Deutschen im osteuropäischen Raum nicht richtig. In den Gebieten jenseits von Oder und Neiße, die von Polen übernommen worden sind, insbesondere in Oberschlesien, ist in Folge von polnischen Sanktionsmaßnahmen (die genauso wie bei uns waren) oftmals nicht mehr deutsch gesprochen worden; es gab aber Dörfer, die von den Polen als "deutsche Dörfer" angesehen wurden, und die entsprechenden Deutschen, die sich auch als solche verstanden, haben unter sich geheiratet. Niemand hat ihnen ihr Deutschtum abgesprochen, und wenn sie in die Bundesrepublik kamen, sind sie - ohne Sprachtest - problemlos deutsche Staatsbürger geworden. Auch insoweit liegt ein Verstoß gegen Art. 3 GG vor, weil gleiche Sachverhalte unterschiedlich geregelt werden; etliche Volksdeutsche sind ohne Sprachtests problemlos hier eingebürgert worden. Hier stellt sich für uns die Frage ob es für die Deutschen aus der ehemaligen UdSSR hier überhaupt einen Rechtsstaat gibt, wie es die Bundesrepublik laut Grundgesetz sein will.

Dies bedeutet, daß insbesondere Maßnahmen des Staates der richterlichen Kontrolle unterliegen. Im Zusammenhang mit der Behandlung von Deutschen aus der ehemaligen Sowjetunion durch den deutschen Staat können einem erhebliche Zweifel kommen, ob unser Grundgesetz auch für diese Menschen gilt. Wir wissen hier von mehreren Verfahren, in denen bei einem Sprachtest in Nowosibirsk angeblich festgestellt worden ist, daß die Betroffenen nicht über ausreichende Deutschsprachkenntnisse verfügen. Der Sprachtest selbst ist schlicht weg nicht zu verwerten, da er der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht entspricht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes sind in dem Sprachtest einfache Fragen zum Alltagsleben, zu den Wohnverhältnissen, zur Arbeit, zu den Familienverhältnissen usw. zu stellen. Stattdessen werden den Betroffenen "Quizfragen" gestellt, wie z.B. "Wo lebt der Bär?" oder "Wo wachsen die Pilze?" oder ähnlicher Quatsch.

Als Ergebnis wird dann in dem Sprachtestprotokoll oft festgehalten, daß die Fragen nicht verstanden wurden. Entgegen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes werden die Fragen auch nicht wiederholt, nicht anders formuliert und auch nicht in die russische Sprache übersetzt, so daß dann eine Antwort in deutsch möglich wäre. Es wird dann oft nur protokolliert, daß die jeweilige Frage nicht verstanden wurde. Anschließend erfolgt die Ablehnung.

Im Gerichtsverfahren wird dann ebenfalls durch das Generalkonsulat Nowosibirsk kein Visum für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung erteilt, so daß das Gericht nicht prüfen kann, ob das Sprachtestprotokoll nun richtig oder falsch ist. Die Bundesrepublik Deutschland erstellt also in diesen Fällen durch das Bundesverwaltungsamt einen nicht verwertbaren Sprachtest und verhindert durch das Generalkonsulat, daß das Gericht prüfen kann, ob diese Feststellungen zutreffend sind. Dieses hat mit Rechtsstaatlichkeit nichts zu tun. Wieviel Geld haben unsere Landsleute bisher vergeblich für Rechtsanwälte und Gerichte bezahlt (die Kosten werden von keiner Versicherung gedeckt). Wir werden uns auf jeden Fall auch weiterhin gegen derartige Praktiken zur Wehr setzen.

Entsprechend verhält es sich mit den "Grundkenntnissen der deutschen Sprache", auch dieses unterliegt letztlich der richterlichen Kontrolle. Wir stellen fest, daß das Bundesverwaltungsamt und das Goethe-Institut lediglich eine Bescheinigung fertigen, in der mitgeteilt wird, daß der Betroffene über nicht ausreichende Deutschkenntnisse verfügt. Auch dieses ist so nicht hinzunehmen, das Oberverwaltungsgericht in Münster ist mit der Prüfung dieser Rechtsfrage bereits befaßt.

Es geht um das Verlangen des Gesetzgebers danach, daß auch die Abkömmlinge und Ehegatten, die in den Aufnahmebescheid einbezogen werden sollen, über Grundkenntnisse der deutschen Sprache verfügen müssen. Das Bundesverwaltungsamt verlangt entweder ein Zertifikat des Goethe-Institutes nach den Kriterien "Deutsch Start 1" oder das Bestehen eines Sprachstandstestes, der jedoch wiederum durch das Bundesverwaltungsamt nach den gleichen Kriterien erhoben wird.

Gegenstand dieses Testes ist nicht nur, daß Deutsch gesprochen wird, Deutsch muß vielmehr auch gelesen, geschrieben und "gehört" werden können.

Wir hatten bereits mehrfach darauf hingewiesen, daß sich dieses weder aus dem Gesetz ergibt, noch dem Willen des Gesetzgebers entspricht.

So hat dies auch das Verwaltungsgericht Köln in einer ersten Entscheidung im Januar 2005 gesehen. Gegen dieses Urteil hat das Bundesverwaltungsamt die Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht beantragt. Hierüber ist unseres Wissens noch nicht entschieden.

Jetzt erscheint in dem Kommentar zum Bundesvertriebenengesetz, von Schenckendorff, der als Standardkommentar des Gesetzes bezeichnet werden darf, eine entsprechende Kommentierung des § 27 BVFG in seiner neuen Fassung, die unserer Rechtsauffassung entspricht. Hieraus ergibt sich, daß

1. "Grundkenntnisse der deutschen Sprache" weniger bedeutet als das von dem "Spätaussiedler" verlangte "einfache Gespräch".

2. Aus der Kommentierung ergibt sich weiter, daß das Bestehen des Testes "Start Deutsch 1" des Goethe-Institutes nicht Voraussetzung für die Anerkennung entsprechender "Grundkenntnisse" ist. Insbesondere kommt es nicht darauf an, daß der Betroffene Deutsch lesen, schreiben und hören kann.

Es tauchen hier nun entsprechende Sprachstandstestprotokolle auf, in denen zunächst nur der Lese-, Schreib- und Hörtest durchgeführt worden ist, dieser als nicht bestanden gewertet wurde und deshalb ein Gespräch mit den Beteiligten überhaupt nicht mehr geführt wurde. Dies alles muß schlichtweg als rechtswidrig bezeichnet werden.

Nicht nur gegen Art. 3 GG, sondern auch gegen den grundgesetzlichen Schutz von Ehe und Familie spricht die Anfang dieses Jahres in Kraft getretene Zuwanderungsregelung, daß auch der Ehegatte oder Abkömmlinge unserer Landsleute über Grundkenntnisse der deutschen Sprache verfügen muß, um mit diesen in Deutschland Aufnahme finden zu können. Hierdurch werden die Familien zerrissen; und dies, obwohl ein grundgesetzlicher Anspruch auf Aufnahme besteht! Wenn die Eltern unzweifelhaft Deutsche sind, auch noch deutsch sprechen können, die Kinder dies aber mit Rücksicht auf die Verfolgungen nicht mehr können, gibt es hierfür keinen sachlichen Grund außer wohl Vorurteilen gegenüber Deutschen aus der ehem. UdSSR.

Daß solche Vorurteile in der Stellungnahme vorliegen, ist daraus ersichtlich, daß von "wachsenden Integrationsproblemen" geredet wird, auf die mit dieser Regelung reagiert würde. Das Ministerium für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie des Landes Nordrhein-Westfalen hat festgestellt, daß die Zahl der tatverdächtigen "Spätaussiedler" in Nordrhein-Westfalen mit 2,4 % im Verhältnis deutlich unter ihrem Bevölkerungsanteil von ca. 4,5 % liegt. Es heißt weiter: "Die meisten (jungen) "Spätaussiedler" sind weder besonders kriminell noch besonders auffällig, sondern integrieren sich gut in diese Gesellschaft." Die Medien mit irgendwelchen vorurteilsbehafteten Schlagzeilen sind insoweit nicht maßgeblich. Auch die Auswertung der niedersächsischen Kriminalstatistik hat, ebenso wie auch in Hamburg, ergeben, daß "Deutsche aus Rußland" im Vergleich zu Ausländern, aber auch zu hier geborenen Deutschen am wenigsten kriminalitätsbelastet sind. Es kann deshalb überhaupt keine Rede davon sein, daß es unter unseren Jugendlichen "wachsende Integrationsprobleme" gäbe.

Hingegen sind die Deutschen aus der ehemaligen UdSSR - und zwar mit Rücksicht auf den erheblichen Geburtenrückgang, dessen Folgen gerade jetzt thematisiert werden - laut Ausführungen von Dr. Daniel Dorsch ein erheblicher finanzieller Gewinn für die Bundesrepublik Deutschland. Wir verweisen dazu auf die beigefügte Anlage (1).

Die Behauptung, daß in den Herkunftsländern ein "umfassendes Angebot zum Erlernen der deutschen Sprache" bestünde, ist auch nicht zutreffend.

Im übrigen wird ja in der Antwort zum dritten Punkt ausgeführt, daß es um "familiär vermittelte Deutschkenntnisse" ginge, so daß das Erlernen in irgendeiner Sprachschule an der Ablehnung überhaupt nichts ändern würde.

Wir können nicht gutheißen, daß die Geschichte sich hier in Friedenszeiten wiederholt, insofern daß Eltern und Kinder wiederholt voneinander getrennt werden. Die heute hier lebenden Eltern waren in der Sowjetunion von ihren Eltern getrennt (Zwangsarbeitslager und Kommandantur) und sind heute in Deutschland von ihren Kindern getrennt (durch den Sprachtest).

Zu Punkt 3.:

Gemäß Artikel 6 GG steht die Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. In seiner Bewertung geht das Ministerium überhaupt nicht darauf ein. Es wird im wesentlichen nur das wiederholt, was schon früher gesagt worden war. Die von dem Bundesministerium des Innern auf Seite 4 und Seite 5 des Schreibens vom 22.12.2005 genannten notwendigen Bestimmungen des § 6 BVFG sind bekannt. Es wird in dem Schreiben die Auffassung vertreten, daß Personen, die sich zu einem späteren Zeitpunkt zur Aussiedlung entschließen, dem Wunsch über das Institut der Einbeziehung seiner Funktion entsprechend nicht mehr Rechnung getragen werden kann. Diese Personen könnten nur noch im Wege der ausländerrechtlichen Bestimmungen einreisen. Die Familientrennung beruhe in diesen Fällen jedoch nicht auf dem geltenden Recht sondern auf der freien Willensentscheidung der Betroffenen.

Diese Auffassung kann so nicht hingenommen werden. Denn erstens handelt es sich bei den Betroffenen nicht um "Ausländer" sondern um Deutsche und zweitens waren die in dem offenen Brief der Mütter genannten Schicksale der Kinder, die allein durch das eingeführte Institut der Einbeziehung auseinandergerissen wurden, bereits vor Änderung der Gesetze dem Gesetzgeber bekannt.

Denn es gibt eine Vielzahl von Fällen, in denen Anträge der Eltern und der Kinder gleichzeitig anhängig waren und in denen keine nachträgliche Einbeziehung vom Bundesverwaltungsamt bewilligt wurde. Erst später hat die Rechtsprechung dieses Institut dann bejaht. Durch das Zuwanderungsgesetz ist dieses Institut nun komplett abgeschafft worden.

Von einer Familientrennung auf eigenen Wunsch und auf freier Willensbildung der Betroffenen kann in diesen Fällen keine Rede sein. Gerade die Abschaffung der nachträglichen Härtefalleinbeziehung für den Fall, daß Anträge gleichzeitig bei dem Bundesverwaltungsamt anhängig waren, greift tief und eingreifend in die Familien ein. Dies hat mit der angeblich freien Willensentscheidung der Betroffenen nichts zu tun.

Gerade die hohe Zahl dieser betroffenen Eltern und deren Kinder zeigt, daß die Eltern nicht informiert wurden und daß hier tatsächlich praktisch Familien auseinandergerissen wurden. Auf diese Frage der nachträglichen Härtefalleinbeziehung bei gleichzeitiger Anhängigkeit von Anträgen geht das Bundesministerium des Innern überhaupt nicht ein. Stillschweigend wurde dies durch das Zuwanderungsgesetz abgeschafft. Dann noch von einer freien Willensentscheidung der Betroffenen zu reden, kann nicht richtig sein. Diese Härtefälle können nicht einfach mit ausländerrechtlichen Bestimmungen abgetan werden. Hier ist tatsächlich eine Familientrennung durch das Verfahren bzw. das System selbst erfolgt, die gerade von den Betroffenen überhaupt nicht gewollt wurde. Hier gibt es keine freie Willensentscheidung der Betroffenen. Hier muß eine positive politische Regelung für diese betroffenen Personen getroffen werden, da hier tatsächlich Härtefälle durch das Verhalten des Bundesverwaltungsamtes verursacht wurden.

Gerade die Rechtsprechung hatte das Rechtsinstitut der nachträglichen Einbeziehung für diese markanten und für die Familien schlimmen Fälle eingeführt. Der Gesetzgeber hat dann dies stillschweigend durch das Zuwanderungsgesetz abgeschafft. Dies vereinbart sich nicht mit der in dem Schreiben des Bundesministerium des Innern genannten Tatsache, daß die Familientrennung auf der freien Willensentscheidung der Betroffenen beruhe. Dies ist gerade nicht der Fall!

Bedeutungsvoll ist, daß deswegen, weil "familiär vermittelte Deutschkenntnisse" nicht vorlägen, über die Hälfte der Antragsteller zurückgewiesen wird. Soweit darauf verwiesen wird, daß es eine Familientrennung nicht geben könnte, da Ehegatten oder Abkömmlinge ja mit in den Aufnahmebescheid eines "Spätaussiedlerbewerbers" aufgenommen werden könnten, verweisen wir darauf, daß es oftmals in solchen Fällen Dinge gibt, die nicht im Willen des Abkömmlings liegen; wer bei der russischen Armee dient, darf schließlich nicht fahnenflüchtig werden, und kann deshalb nicht mit dem "Spätaussiedlerbewerber" gleichzeitig ausreisen, ohne erheblichen Strafen ausgesetzt zu werden. Der Verweis auf die ausländerrechtlichen Bestimmungen ist insoweit nicht hilfreich, da der Nachzug bei Volljährigen mit Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nur "zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte" gewährt wird, die regelmäßig nicht angenommen wird. Tatsächlich führt auch dies mithin zu Familientrennungen. Dies ist durch die Neuregelung ab 01.01.2005, daß auch Abkömmlinge Deutschkenntnisse haben müssen, im übrigen noch verschärft worden. Soweit in diesem Zusammenhang erklärt wird, die sogenannten Kontingentflüchtlinge könnten nicht verglichen werden, weil sie mit der Aufnahme in Deutschland nicht die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben, ist dies nur eine Vernebelung. Bei den Betroffenen geht es doch nur um Deutsche, die ihre Staatsangehörigkeit nie aufgegeben haben sondern, die ihnen geraubt wurde. Wenn Familienangehörige problemlos jederzeit nachkommen könnten, ferner - wie die Kontingentflüchtlinge - jederzeit hier jeglicher Arbeit nachgehen könnten, wären die Härten aus der Regelung herausgenommen; die Familien könnten zusammenleben, und in Folge des Lebens in der Bundesrepublik für einige Jahre würde dann ein Rechtsanspruch auf Einbürgerung bestehen. Deswegen ist es natürlich so, daß die Kontingentflüchtlinge und ihre Familien gegenüber den Volksdeutschen begünstigt sind. Auch in dieser früheren Antwort wurde auf angebliche "zunehmende Integrationsprobleme gerade bei den mit den Spätaussiedlern zuwandernden nichtdeutschen Ehegatten oder Abkömmlingen" verwiesen, eine Behauptung, die durch die Statistiken längst widerlegt ist, und zwar schon seit dem Jahre 2004, gleichwohl aber auch in der jetzigen Stellungnahme wieder auftaucht.

Soweit in der Ergänzung darauf verwiesen wird, daß ausländische Zuwanderungswillige "Grundkenntnisse der deutschen Sprache" seit dem 01.01.2005 nachweisen müßten, ist uns kein einziger Fall bekannt, daß jemand aus dieser Gruppe mit Rücksicht auf mangelnde Deutschkenntnisse abgelehnt worden wäre. Außerdem verweisen wir auf eine Veröffentlichung der Zeitschrift "Zukunft" Nr. 1 vom 27.01.2006 mit der überschrift "Auf ein Neues", nach der diese Regelung wieder aufgeweicht wenn nicht gar ausgehebelt wird. Zitat: "Zum Erfolg der Verhandlungen gehört, dass es übergangsregelungen geben wird. Wer seinen Aufnahmeantrag vor dem 1. Januar 2005 gestellt hat, braucht in Härtefällen (etwa bei der Familienzusammenführung) weder Sprachkenntnisse nachzuweisen, noch muss er seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft bestreiten können. Für diejenigen, die ihre Einwanderung vor dem 1. Juli 2001 beantragt haben, gelten die neuen Aufnahmevoraussetzungen nicht. Andernfalls wären sie Opfer einer bis zu fünfjährigen Bearbeitungszeit von Anträgen."

Während mehr als die Hälfte der Volksdeutschen wegen angeblich mangelnder Sprachkenntnisse abgelehnt wurden, werden für die ausländischen Zuwanderer, die aus diesen Gründen abgelehnt wurden, keine Prozentzahlen genannt. Im übrigen brauchen sie auch keine Sprachtests auf dem Gebiet der ehemaligen Sowjetunion zu machen. Wenn erklärt wird, daß bei den ausländischen Zuwanderern die "Bearbeitung der Aufnahmeanträge bis zu fünf Jahre" in Anspruch genommen hätte, so ist dies jedenfalls nicht der Regelfall; auch hier werden bezüglich der Zuwanderer nicht die Regelzeiten der Bearbeitung angegeben. Sie finden sehr viel schneller in der Bundesrepublik Aufnahme als die Volksdeutschen.

Zu Punkt 4.:

In den fünfziger, sechziger und siebziger Jahren begründete allein die Abstammung von einem Deutschen ein Recht auf Aufnahme in die Bundesrepublik Deutschland. Dabei waren die Deutschkenntnisse unerheblich. Die Verschärfung ist lediglich deswegen eingeführt worden, weil mit Rücksicht auf erleichterte Ausreisebedingungen mehr Deutsche aus Osteuropa kamen. Hierzu verweisen wir auf die als Anlage (2) beigefügte Studie zum Thema Familienzusammenführung von Dr. Ch. Klaus.

Es dürfte mittlerweile auch Ihnen nicht entgangen sein, daß die Familie bei den deutschen Volkszugehörigen aus der ehem. UdSSR noch eine viel stärkere und größere Bedeutung hat als bei den hier geborenen und aufgewachsenen Deutschen. Solange unsere Mütter und Väter von ihren Kindern getrennt sind wird für diese Betroffenen der Krieg und seine Folgen nicht zu Ende gehen.

Im Gegenteil, eine weitere Verschärfung ist ab 01.01.2005 in Kraft getreten, indem - abweichend von der Stellungnahme des Petitionsausschusses von 2003 - auch für die Einbeziehung nichtdeutscher Ehegatten oder Abkömmlinge von "Spätaussiedlerbewerbern" in einen Aufnahmebescheid verlangt wird, daß sie Grundkenntnisse der deutschen Sprache nachweisen müssen. Wenn sie diese Grundkenntnisse also nicht haben, wird die Familie - entgegen der grundgesetzlichen Forderung nach Schutz von Familie und Ehe - getrennt. Auch insoweit müssen nichtdeutsche Migranten keinerlei Sprachkenntnisse nachweisen.

Im übrigen ist überhaupt nicht einzusehen, warum Sprachtests bei deutschen Volkszugehörigen (seit 1941 ist die letzte deutsche Schule auf dem Gebiet der ehemaligen Sowjetunion verboten und geschlossen) nicht nachgeholt werden könnten, sondern eine einmalige Ablehnung praktisch dauernd gilt.

Auch hier wird wieder - gebetsmühlenartig - wiederholt, daß "wachsenden Integrationsproblemen der nichtdeutschen Familienangehörigen" Rechnung getragen worden sei. Solche Integrationsprobleme gibt es ausweislich der Statistik nicht! Von keinem Asylbewerber wird verlangt, daß er bei der Einreise in die Bundesrepublik die deutsche Sprache beherrscht; von Deutschen, die nach dem Grundgesetz einen Anspruch auf Einreise und Aufnahme haben, hingegen doch. Sie sind mithin nicht gegenüber den in Deutschland lebenden Ausländern privilegiert, sondern benachteiligt!

Zu Punkt 5.:

Zutreffend haben wir darauf hingewiesen, daß die hier geborenen Deutschen nicht paragraphenmäßig in verschiedene Gruppen aufgeteilt werden. Bei im Ausland geborenen Deutschen ist dies auch nicht zulässig, und kann nicht zulässig sein, weil dies gegen den Gleichheitssatz und gegen den Schutz der Familie verstößt. Daß die Bundesregierung sich "weiterhin zu ihrer besonderen Verantwortung gegenüber diesem Personenkreis" bekenne, ist falsch, denn sonst bräuchten wir hier keine Forderungen stellen; hingegen wird seitens des Gesetzgebers alles getan, um die Deutschen aus der ehemaligen UdSSR aus Deutschland herauszuhalten.

Zu Punkt 6.:

Hier verweisen wir auf den eingangs zitierten Artikel 116 GG in Verbindung mit Artikel 6 GG, in dem ausdrücklich auch Ehegatten, Abkömmlinge und die Familie erwähnt sind.

Zu Punkt 7.:

Hinsichtlich der Kürzung der Renten ist es so, daß mit Rücksicht auf die Belastung der Rentenkassen Einschnitte zu machen sind. Allerdings sind diese im Verhältnis zu den deutschen Einheimischen für die Deutschen aus Rußland ungerecht und viel zu groß ausgefallen. Das verstößt ganz klar gegen Artikel 3, Absatz 1-3 GG. In diesem Zusammenhang verweisen wir ebenfalls auf die als Anlage (1) beigefügten Auswertungen von Dr. Daniel Dorsch und die dort genannten Statistiken.

Wir betrachten die Rentenverringerung für die deutschen Rentner aus der ehem. UdSSR, welche die Deportation, die Konzentrationslager mit Zwangsarbeit, die Sonderansiedlung und die Kommandanturaufsicht überlebt haben, als himmelschreiende Ungerechtigkeit. Mehr noch, die Deutschen aus der ehem. Sowjetunion haben allein in den fünf Jahren (zwischen 1996 und 2000) rund 28,1 Milliarden DM in die deutschen Rentenkassen eingezahlt. Zurückerhalten haben unsere Rentner nur 5,17 Milliarden DM oder 18,4 Prozent ihrer Beiträge. Der Reingewinn der Rentenkassen betrug dabei 81,6 Prozent. Sogar dann, wenn unsere Rentner, die durch die stalinistische Hölle der Kriegs- und Nachkriegsjahre gingen, eine vollwertige und keine Teilrente wie heute erhalten würden, wären nur rund 30 Prozent ihrer Beiträge verbraucht. Die Rentenkassen wären mit fetten 70 Prozent immer noch im Gewinn.

Diese Zahlen sind bekanntlich eine Tatsache, die schwer zu leugnen ist. Die statistischen Daten beweisen, daß die arbeitsfähigen Deutschen aus der ehem. Sowjetunion in die Rentenkassen dreimal so viel einzahlen, wie unsere Rentner zurückbekommen. Fast 40 Prozent der Deutschen aus der ehem. UdSSR, die nach Deutschland gekommen sind, sind ab 20 Jahre alt, nur 10 Prozent sind älter als 60. Also ist das Durchschnittsalter dieser Gruppe zweimal jünger als das der einheimischen Bevölkerung.

Diese Tatsachen sprechen beredt von groben Verstößen gegen alle staatlichen Rechtsnormen in bezug auf die Neubürger. Die rechtswidrigen Rentenkürzungen für Deutsche aus der ehem. UdSSR, Opfer der Bolschewiken und des Zweiten Weltkrieges, sind eine eindeutige Diskriminierung sogar im Vergleich zu den Renten der Bürger in der ehemaligen DDR. Der deutsche Philosoph Hermann Kant sagte einst: "Eine beliebige Politik muss sich dem Recht beugen".

Das Urteil des Bundessozialgerichts Kassel vom 30. 08. 01 in Bezug auf die rechtswidrige Herabsenkung der Rente der Deutschen aus der ehem. Sowjetunion liegt unseres Wissens immer noch beim Bundesverfassungsgericht und wird nicht geprüft und verhandelt.

Wir verweisen noch einmal darauf, daß der gesamte Jahresbeitrag der Deutschen aus der ehem. UdSSR am Bruttosozialprodukt Deutschlands 2005 etwa 1.208 Milliarden betrug, was, zum Vergleich, etwa ein Drittel des Jahreseinkommens des deutschen Haushalts im Jahre 1998 ausmachte. Nach den Berechnungen des Instituts der deutschen Wirtschaft bekommen die Deutschen aus der ehem. UdSSR jedoch nur rund 50 Prozent dieses Beitrages zurück. Die Arbeitslosenquote unter den Aussiedlern beträgt im Durchschnitt etwa 8,1 Prozent.

Das heißt unter anderem, daß die Deutschen aus der ehem. Sowjetunion sich nicht nur völlig selbst finanzieren und den deutschen Haushalt (wie so oft behauptet wird) keinesfalls untergraben, nein sogar kräftig auffüllen! Trotz des eindeutigen wirtschaftlichen Gewinns durch die Aufnahme dieser Deutschen, und schon von dem demographischen Ausgleich ganz zu schweigen, tut die Bundesregierung immer noch alles, um den Zuzug gerade dieser Deutschen weiter zu verringern!

Zu Punkt 8.:

Es ist unzutreffend, daß die Anerkennung von Prüfungen und Befähigungsnachweisen in einer die "Spätaussiedler" privilegierenden Weise geregelt sei. Soweit erklärt wird, daß in diesem Zusammenhang die Länder zuständig seien, gibt es zwischen den Ländern - vermittelt durch den Bund - einheitliche Regelungen, die in allen Bundesländern vergleichbare Anerkennung bzw. Nichtanerkennung bedeuten. Grundsätzlich gesehen sind bis auf bestimmte Rechte (beispielsweise Art. 1 GG) die Rechte von Deutschen und Ausländern durchaus unterschiedlich zu behandeln; daß andere Gruppen "diskriminiert" würden, wenn der Abschluß von "Spätaussiedlern" anerkannt würde, ist mithin mit dem Grundgesetz vereinbar. Mit Rücksicht darauf, daß die "Spätaussiedler" in ihrem Lande dem dortigen Bildungssystem unterlagen, beispielsweise auf Fachschulen - anders als auf der Universität - Lehrerprüfungen gemacht haben, dann als Lehrer gearbeitet haben, kann ihnen dies nicht zum Vorwurf gemacht werden; es wäre unsinnig, nunmehr zu meinen, daß solche erfahrenen Lehrer als Volksschullehrer hier in der Bundesrepublik nicht mehr eingesetzt werden dürften. Gerade der Einsatz solcher Fachleute würde die Integration unserer jungen Leute deutlich fördern.

Es kann auch nicht den Deutschen aus der ehem. UdSSR angelastet werden, daß die Bundesrepublik nur mit Frankreich und Österreich eine gegenseitige Anerkennung von Abschlüssen vereinbart hat.

Soweit hinsichtlich der Schul- und Fachschulabschlüsse darauf verwiesen wird, daß lediglich im Einzelfall eine Anerkennung in Betracht kommen könne, bedeutet dies für Deutsche aus der ehem. UdSSR regelmäßig berufliche Benachteiligung. Und dies bei einer Gruppe, die sich als besonders leistungswillig und arbeitsam gezeigt hat. Zur Hintergrundinformation verweisen wir auf den als Anlage (3) beigefügten Auszug aus einer Studie von Dr. Ch. Klaus über die Ausbildung von Deutschen in der Sowjetunion nach dem zweiten Weltkrieg.

Zu Punkte 9. und 11.:

Wir haben noch nie erlebt, daß bei den Veranstaltungen am Volkstrauertag der ermordeten deutschen Volksangehörigen in der ehemaligen UdSSR gedacht worden sei. Wenn nur allgemein den "Opfern von Krieg und Gewaltherrschaft" gedacht wird, so wird sicherlich oftmals unsere Gruppe vergessen. Schließlich hat man sich ja auch nicht auf den Standpunkt gestellt, daß mit Rücksicht auf das Gedenken am Volkstrauertag, wo der Opfer von Krieg und Gewalt gedacht wird, hinreichendes Gedenken für die ermordeten Juden gegeben sei, sondern man hat den Tag der Befreiung von Auschwitz als Gedenktag eingeführt, ein Museum errichtet und ein Denkmal in Berlin. Auch dort hat sich niemand hingestellt und gesagt, es reicht ja, daß am Volkstrauertag der Opfer von Krieg und Gewalt gedacht wird. Bei der Mahn- und Gedenkstätte in der Neuen Wache und bezüglich des Mahnmales der Vertriebenen auf dem Theodor-Heuss-Platz in Berlin handelt es sich um Gedenkstätten für die Personen, die 1945 und kurz danach aus den damals der deutschen Verwaltung unterstellten Teilen Deutschlands vertrieben worden sind. Das Schicksal der Deutschen aus der ehem. Sowjetunion war aber anders; sie hatten unter der bolschewistischen Herrschaft bereits seit 1915 und in den zwanziger und dreißiger Jahren zu leiden, und sind dann 1941 unter Bedingungen gestellt worden, die ihre Ausrottung beabsichtigten(siehe Anlage 4). Sie wurden nicht nach Deutschland vertrieben.

Von einer "Vielzahl von Gedenktagen" kann überhaupt keine Rede sein, wenn dieser Gruppe, die immerhin mehrere Millionen Betroffene umfaßt, gedacht würde. Wir verstehen unsere Forderung als unsere ureigene historische Verantwortung gegenüber der Nachwelt. Beispielhaft für das Schicksal fast jeder deutschen Familie aus der ehem. UdSSR sind die als Anlage (4) beigefügten übersetzten und beglaubigten Schreiben. An welche Gedenkstätte sollen sich diese Familien stellen?

Zu Punkt 10.:

Grundsätzlich gesehen ist es so, daß für das Schulwesen und auch für die Gestaltung der Lehrpläne die Bundesländer zuständig sind, da stimmen wir Ihrer Auffassung zu; aber auch hier werden durch den Bund oftmals im Zusammenhang mit der Vergabe von Geldern und auch sonst Anregungen gegeben. Dies könnte auch hier geschehen. Hinzu kommt, daß im Rahmen der Föderalismusreform sich durchaus eine Änderung ergeben kann. Eine Absichtserklärung des Bundes insoweit wäre durchaus zweckmäßig.

Zu Punkte 9 bis 11:,

Als Grundlage unserer Forderungen zu den o. g. Punkten verweisen wir auf die Ergebnisse der ersten historisch-wissenschaftlichen Untersuchung der Archivdokumente des Staatsarchivs der Russischen Föderation durch Dr. Viktor Berdinskich, veröffentlicht in Moskau 2005, 768 Seiten, ISBN-Nr. 5-86793-357-1, im besonderen auf die Abschnitte, die sich mit dem Thema Sondersiedler befassen, speziell mit der Zwangsumsiedlung und der daraus resultierenden Vernichtung deutscher Volkszugehöriger durch die Abteilung NKWD-MWD SSSR ab dem 28.August 1941.

Zu Punkt 12.:

Es reicht nach unserer Auffassung nicht aus, lediglich auf § 47 der "gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien" zu verweisen; der BdV oder die Landsmannschaft werden schon Ihre Aufgaben als bezahlte Beschwichtiger erfüllen. Wer will es sich schon mit seinem Brötchengeber verderben? Wir als Bundesvereinigung "Heimat" e.V. sind ein Verband der Deutschen aus der ehem. UdSSR. Wir sind jedenfalls bislang nie informiert worden, wenn es Gesetzgebungsänderungen geben sollte, oder gar um unsere Meinung gefragt worden, damit diese in den Entscheidungsprozeß eingebunden werden könnte. Damit nicht falsche Vorstellungen wie beispielsweise "Schwierigkeiten bei der Integration" sich in den Köpfen festsetzen und als Grundlage für falsche Entscheidungen dienen, wäre es sehr sinnvoll, unsere Vertreter vor dem Erlaß von Gesetzen einzubinden. Wenn ein Gesetz einmal erlassen ist, ist es bekanntlich schwierig, es wieder abzuändern.

Abschließend erlauben wir uns, gezielt und ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß Sie als Abgeordnete Vertreter des Volkes sind - also auch der Deutschen aus der ehemaligen Sowjetunion. In Ihren Entscheidungen sind Sie nur Ihrem Gewissen verantwortlich und haben nicht irgendwelchen Parteirichtlinien oder wirtschaftlichen Zwängen Folge zu leisten. Wir sind außerdem der Auffassung, daß es keine "Integrationsprobleme" gäbe, wenn sich der Gesetzgeber selbst an das Grundgesetz gehalten und dessen Grundsätze beachtet hätte.

Im Auftrage der Deutschen aus der ehemaligen Sowjetunion
Bundesvereinigung "Heimat" e.V.


Als Anlagen:
(1) Dr. habil. Daniel Dorsch: Sind die Aussiedler eine Belastung oder ein Gewinn für die Bundesrepublik Deutschland?
(2) Dr. Ch. Klaus: Familienzusammenführung.
(3) Dr. Ch. Klaus: Die Ausbildung der Deutschen in der ehemaligen Sowjetunion nach dem zweiten Weltkrieg.
(4) Zwei amtliche Bescheinigungen als Beispiel für die Rehabilitation zu Unrecht ermordeter Deutscher aus der ehemaligen Sowjetunion.


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