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Zu der mit Schreiben der Bundesvereinigung "Heimat" e.V. zugesandten Resolution wird wie folgt Stellung genommen:
1.: Wir fordern eine schnelle, unbürokratische und positive Entscheidung über die mehr als eine halbe Million Anträge von deutschen Volkszugehörigen, die zumeist schon länger als fünf Jahre beim Bundesverwaltungsamt im Aufnahmeverfahren bearbeitet werden. Diese Anträge beziehen sich hauptsächlich auf die Kinder und Enkel der in den stalinistischen Konzentrationslagern verstorbenen Russlanddeutschen, deren wir heute gedenken, und der am Leben gebliebenen, die heute hier auf dem Platz stehen.
Antwort:
Die Darstellung, es seien noch "mehr als eine halbe Million Anträge von deutschen Volkszugehörigen" beim Bundesverwaltungsamt (BVA) unerledigt und diese würden "zumeist schon länger als 5 Jahre beim Bundesverwaltungsamt bearbeitet", entspricht der Realität auch nicht ansatzweise. Ende 2005 sind insgesamt weniger als 100.000 Anträge im Bestand des BVA registriert. Was die Dauer des Aufnahmeverfahrens betrifft, ist festzustellen, dass sie von einer Vielzahl von Faktoren abhängig, die nur zu einem Teil vom Antragsteller und/oder vom Bundesverwaltungsamt beeinflusst werden können, zu einem anderen Teil nicht von diesen abhängen. Insoweit ist zunächst beachtlich, dass bereits vor Verlassen des Herkunftsgebietes zu prüfen ist, wer als Aussiedler bzw. als Spätaussiedler anerkannt werden kann. Hierzu muss das BVA den entscheidungserheblichen Sachverhalt
feststellen und die notwendigen Beweise erheben.
Da im Aufnahmeverfahren auch die deutsche Volkszugehörigkeit eines Spätaussiedlerbewerbers geprüft wird, führt das BVA bei der Bearbeitung von Aufnahmeanträgen eine Überprüfung der deutschen Sprachkenntnisse der Antragsteller im Herkunftsgebiet durch. Diese "Sprachtests" dienen der Prüfung der gesetzlichen Aufnahmevoraussetzungen. Die Verfahrensdauer bis zur Erteilung eines Aufnahmebescheides ist schon danach vom Grad der Mitwirkung der Antragsteller (schnellere oder zögerliche Beantwortung bei Rückfragen; Wahrnehmung eines Sprachtests alsbald oder nach Verstreichen lassen eines gesetzten Termins) abhängig. Weiterhin wirkt sich auf die Dauer des Verfahrens in nicht unerheblichem Umfang aus, dass die Angaben der Aufnahmebewerber in den Aufnahmeanträgen häufig unvollständig oder unrichtig sind. Außerdem muss häufig berechtigten Zweifeln an dem Wahrheitsgehalt oder der Echtheit von vorgelegten Urkunden nachgegangen werden. Ebenfalls beeinflussen Anträge auf Einbeziehung gem. § 27 Abs. l Satz 2 BVFG die Dauer des Aufnahme Verfahrens. Last not least beeinflussen auch Umstände wie Postlaufzeiten,, die Bestellung Bevollmächtigter, die immer wieder ihren Wohnort wechseln, ohne dem BVA hiervon Mitteilung zu geben, usw. die Verfahrensdauer.
Überdies ist zu berücksichtigen, dass die Dauer des gesetzlich vorgeschriebenen Zustimmungsverfahrens gem. § 28 Abs. 2 BVFG bei den Bundesländern mehrere Monate beträgt. Auf Dauer und Intensität der Prüfung durch die Länder hat der Bund keinen Einfluss.
Die Bescheiderteilung erfolgt schließlich grundsätzlich in der Reihenfolge des Eingangs der Zustimmungen. In aller Regel vergehen durchschnittlich von der Stellung eines Aufnahmeantrags bis zur Erteilung eines Aufnahmebescheids etwa 48 Monate. Zwischen Bescheiderteilung und Ausreise liegen im Durchschnitt etwa 6 Monate.
2.: Wir fordern die sofortige Abschaffung des Sprachtests in der jetzigen Form und Gewichtung, nach der die Nationalität bestimmt wird. Diese Maßnahme und ganz besonders deren Bewertung und Auslegung hat in dramatischer Weise in mehr als der Hälfte aller Fälle durch Ablehnung der Anträge zur Trennung von Familien in Friedenszeiten geführt.
Antwort:
Die Bundesregierung teilt nicht die Auffassung der Petentin. Sie sieht keine Notwendigkeit zur Abschaffung der Sprachtests. Das Bundesvertriebenengesetz ist ein Kriegsfolgengesetz. Begünstigt hiervon werden Personen, die aufgrund ihrer deutschen Volkszugehörigkeit ein besonders schweres Schicksal erlitten haben. Für die Bestimmung, ob jemand deutscher Volkszugehöriger ist, bedarf es objektiver Anhaltspunkte. Allein die Abstammung von einem deutschen Elternteil erscheint nicht ausreichend. Die Berücksichtigung von Sprachkenntnissen erscheint vielmehr geboten, da die Sprache wesentliche prägende Wirkung hat und zumal über sie regelmäßig auch Erziehung und Kultur vermittelt werden.
Auch die Regelung im Anfang diesen Jahres in kraft getretenen Zuwanderungsgesetz, dass auch der nichtdeutsche Ehegatte oder Abkömmlinge des Spätaussiedlers über Grundkenntnisse der deutschen Sprache verfügen muss, um mit diesem in Deutschland Aufnahme finden zu können, ist sachgerecht. Mit dem Zuwanderungsgesetz hat die Bundesregierung auf wachsende Integrationsprobleme reagiert. Deutschkenntnisse von den Betroffenen zu verlangen, ist schon deswegen gerechtfertigt, weil sie nach ihrer Aufnahme in Deutschland die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten. Zudem verbessern Grundkenntnisse der deutschen Sprache die Integrationsfahigkeit der Angehörigen.
Der Nachweis von Deutschkenntnissen ist den Angehörigen auch zumutbar. Denn in den Herkunftsländern existiert ein umfassendes Angebot zum Erlernen der deutschen Sprache.
3.: Wir fordern, dem " Offenen Brief der Mütter" (der im Februar 2003 von der Bundesvereinigung "Heimat" an den Präsidenten, den Bundestag und die Regierung abgeschickt wurde) mit mehr als 4500 Unterschriften und in welchem es sich um die Vereinigung der Familien handelte, endlich Folge zu leisten und dem heute herrschenden Unrecht ein Ende zu setzen.
Antwort:
Der in der Frage zitierte "Offene Brief der Mütter" wurde als Eingabe der Petentin vom 10.2.2003 an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages (Pet 1-15-06-240-004450) gerichtet und mit BMI-Schreiben -SH II 1-902 000 II Bundesvereinigung "Heimat" e.V.- vom 14.3.2003 mit nachstehender Stellungnahme beantwortet:
"Die Petentin übt massive Kritik an den Bestimmungen im Bundesvertriebenengesetz (BVFG) zur Aufnahme russlanddeutscher Spätaussiedler und ihrer nichtdeutschen Ehegatten oder Abkömmlinge. Insbesondere wird die Feststellung familiär vermittelter Deutschkenntnisse - eines in § 6 Abs. 2 BVFG vorgegebenen Tatbestandsmerkmals zur Festlegung der deutschen Volkszugehörigkeit - im Aufnahmeverfahren durch eine Anhörung des Antragstellers (in der Praxis "Sprachtest" genannt) als diskriminierend bezeichnet. Nach Meinung der Petenten "trennt" dieser "Sprachtest... sehr viele Familien". Ferner sind die Petenten der Meinung, die gesetzlichen Regelungen zur Aufnahme und Anerkennung von Spätaussiedlerbewerbern würden dem besonderen Schicksal der Russlanddeutschen nicht gerecht. Aus der Sicht der Bundesregierung ist diese Kritik sachlich nicht gerechtfertigt: Dies ergibt sich schon daraus, dass im Regierungsentwurf eines Zuwanderungsgesetzes (Drs. 15/420) zwar eine Änderung des Rechtsinstituts der Einbeziehung nichtdeutscher Ehegatten oder Abkömmlinge von Spätaussiedlerbewerbern in deren Aufnahmebescheid vorgeschlagen wird, der zufolge die Einbeziehung nur noch bei Vorliegen ausreichender Deutschkenntnisse zulässig sein soll, wohingegen die durch das Spätaussiedlerstatusgesetz vom 30.09.2001 klarstellend neugefasste Bestimmung des § 6 Abs. 2 BVFG unverändert bleiben soll.
Zunächst ist der Meinung der Petentin, das besondere Schicksal der Russlanddeutschen werde nicht hinreichend gewürdigt, die Regelung in § 4 Abs. 1 BVFG entgegenzuhalten: Danach werden russlanddeutsche Spätäussiedlerbewerber im Unterschied zu anderen Spätaussiedlerbewerbern (§ 4 Abs. 2 BVFG) durch eine gesetzliche Kriegsfolgenschicksalsvermutung begünstigt, die gerade mit Blick auf das besondere Schicksal dieses Personenkreises erfolgt ist.
Ferner bestimmt § 6 Abs. 2 Satz 4 BVFG (in der Fassung des Spätaussiedlerstatusgesetzes), dass die Feststellung familiär vermittelter Deutschkenntnisse dann entfällt, wenn sie "wegen der Verhältnisse im jeweiligen Aussiedlungsgebiet nicht möglich oder nicht zumutbar war". Damit berücksichtigt das Gesetz Situationen, in denen die unterbliebene Vermittlung von Deutschkenntnissen innerhalb der Familie wegen der faktischen Verhältnisse im jeweiligen Aussiedlungsgebiet dem Antragsteller nicht zugerechnet werden kann. Schließlich verlangt das Gesetz als Folge der familiären Vermittlung von Deutschkenntnissen von dem Antragsteller lediglich die Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch (ggf. in einem dem Antragsteller familiär vermittelten russlanddeutschen Dialekt) führen zu können. Funktional dienen familiär vermittelte Deutschkenntnisse als objektivierbares Betätigungsmerkmal für das vom Gesetz geforderte Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Herkunftsgebiet oder die Zurechnung zur deutschen Nationalität durch das Recht des Herkunftsstaates. Mit dieser Funktion ist es für die Feststellung der Volksdeutschen-Eigenschaft im Sinne des BVFG unverzichtbar.
Die Erfüllung dieses Bestätigungsmerkmals muss im Aufnahme - oder im Bescheinigungsverfahren (§ 15 Abs. 1 BVFG) durch die zuständige Behörde festgestellt werden. Es gibt auch keinen nachvollziehbaren Grund, auf seine Feststellung im Aufnahmeverfahren zu verzichten, soll doch gerade dadurch verhindert werden, dass Personen aussiedeln, die sich zu Unrecht für Volksdeutsche bzw. Spätaussiedler halten. Immerhin kann rd. der Hälfte der Antragsteller ein Aufnahmebescheid deshalb nicht erteilt werden, weil sie nicht über familiär vermittelte Deutschkenntnisse verfügen, obwohl die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 4 BVFG nicht erfüllt sind. Wird trotz Erteilung eines Aufnahmebescheides das Vorliegen familiär vermittelter Deutschkenntnisse im Bescheinigungsverfahren nach § 15 Abs. 1 BVFG nicht bestätigt, kommt nach dem Beschluss der Ständigen Konferenz der Innenminister- und Senatoren der Länder vom 07./08.09.2002 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Betracht, sofern die Erteilung des Aufnahmebescheides nicht durch arglistige Täuschung erwirkt wurde. (Nach dem Regierungsentwurf eines Zuwanderungsgesetzes soll auf die Wiederholung der Sprachfeststellung im Bescheinigungsverfahren verzichtet werden.)..
Um dem Spätaussiedlerbewerber die Aussiedlung mit seinem nicht (volks)deutschen Ehegatten oder seinen nicht (volks)deutschen Abkömmlingen zu ermöglichen, ist mit dem am 01.01. 1993 in Kraft getretenen Kriegsfolgenbereinigungsgesetz das Institut der Einbeziehung in das BVFG eingefügt worden (§ 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG). Nichtdeutsche Ehegatten oder Abkömmlinge können nach dem geltenden Recht ohne jede Begrenzung in den Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlerbewerbers einbezogen werden, wenn sie gemeinsam mit diesem aussiedeln und nach Deutschland kommen wollen. Die Einbeziehung in den Aufnahmebescheid hat bekanntlich zur Folge, dass die einbezogenen Personen - wie der Spätaussiedlerbewerber selbst - mit ihrer Aufnahme in Deutschland den Deutschen-Status und mit Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG Kraft Gesetzes (§ 7 Staatsangehörigkeitsgesetz) die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben.
Auf diesem Hintergrund ist die Behauptung, das geltende Recht führe zu Familientrennungen, nicht nachvollziehbar. Die von der Petentin behauptete "Familientrennung" kann sich freilich dann ergeben, wenn Personen, die selbst wegen Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen (meistens: fehlende familiär vermittelte Deutschkenntnisse, ohne dass die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 4 BVFG erfüllt sind) nicht als Spätaussiedler anerkannt werden, jedoch in den Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlerbewerbers als Ehegatte oder Abkömmling hätten einbezogen werden können, im Zeitpunkt der Aussiedlung eines Spätaussiedlerbewerbers nicht die Absicht haben, die Aussiedlungsgebiete zu verlassen. Wenn diese Personen sich zu einem späteren Zeitpunkt zur Aussiedlung entschließen, kann diesem Wunsch über das Institut der Einbeziehung seiner Funktion entsprechend - nicht mehr Rechnung getragen werden. Diese Personen können nur im Wege der ausländerrechtlichen Bestimmungen über den. Familiennachzug zu Deutschen nach Deutschland kommen. Für volljährige oder minderjährige verheiratete Abkömmlinge ist dies nur möglich, wenn die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist (§§ 23, 22 Ausländergesetz). Die Familientrennung beruht in diesen Fällen jedoch nicht auf dem geltenden Recht, sondern auf der freien Willensentscheidung der Betroffenen.
Unzutreffend ist die Behauptung der Petentin, derzeit lägen "über 500.000 Anträge von Russlanddeutschen vor, deren Aufnahmeverfahren gesetzeswidrig mehr als fünf bis sieben Jahre dauert". Tatsächlich lagen dem Bundesverwaltungsamt zum Ende des Jahres 2002 lediglich Anträge auf Erteilung eines Aufnahmebescheides oder auf Einbeziehung nichtdeutscher Familienangehörige in Aufnahmebescheide vor, die rund 277.000 Personen betreffen. Bei der Erteilung von Aufnahmebescheiden ist im übrigen die gesetzliche Kontingentierungsregelung in § 27 Abs. 3 BVFG zu berücksichtigen, wonach für jedes Kalenderjahr nur soviel Aufnahmebescheide (einschließlich Einbeziehungsbescheiden) erteilt werden dürfen, dass nicht mehr als rd. 100.000 Personen pro Jahr nach Deutschland einreisen. Zu dieser, gesetzlichen Kontingentierungsregelung ist zu bemerken, dass 2001 die Zahl der Aufnahmeanträge (einschließlich Einbeziehungen) rd. 84.000 Personen betraf und dass diese Zahl in 2002 um 20 % auf ca. 67.000 Personen gesunken ist.
Infolge der zurückgehenden Zahl von Anträgen auf Erteilung von Aufnahmebescheiden (einschl. Einbeziehungen) spielt die Kontingentierungsregelung zur Zeit praktisch keine Rolle. Zu Verfahrensverzögerungen kommt es indessen dann, wenn für die Bescheiderteilung erforderliche Nachweise nicht beigebracht werden.
Die von der Petentin in diesem Zusammenhang gezogene Parallele zur Aufnahme jüdischer Emigranten aus der ehemaligen UdSSR (2002: ca. 19.000), die auf einem Beschluss der Regierungschefs des Bundes und der Länder vom 09.01.1991 (Ministerpräsidentenkonferenz) in entsprechender Anwendung des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge (HumHAG, sog. Kontingentflüchtlingsgesetz) beruht, ist schon deshalb verfehlt, weil dieser Personenkreis mit der Aufnahme in Deutschland weder den Deutschen-Status noch die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt.
Dies gilt auch für andere Ausländer: Sie reisen zu den verschiedensten Zwecken, in der Regel befristet, nach Deutschland ein. Lediglich im Bereich des Familiennachzuges kommt eine Einreise bereits mit dem Ziel des dauerhaften Aufenthalts in Betracht. Der Familiennachzug ist jedoch vornehmlich auf den engen Rahmen des Nachzuges von Ehegatten und minderjährigen unverheirateten Kindern begrenzt. Nur in Ausnahmefällen kommt auch die Einreise von volljährigen Kindern im Rahmen des § 22 Ausländergesetz in Betracht. Der Bundesregierung liegen keine Anhaltspunkte vor, welche die Behauptung der Petentin zu stützen geeignet wäre, im Aufnahmeverfahren - für das Bescheinigungsverfahren sind die Länder zuständig - werde schablonenhaft und ohne Würdigung der Umstände des Einzelfalles entschieden. Möglicherweise beruht die Wahrnehmung der Petentin insoweit auf mangelnder Vertrautheit mit rechtsstaatlichen Anforderungen.
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass mit der Neugestaltung der Spätaussiedlerzuwanderung durch den Entwurf des Zuwanderungsgesetzes auf zunehmende Integrationsprobleme gerade bei den mit den Spätaussiedlern zuwandernden nichtdeutschen Ehegatten oder Abkömmlinge reagiert wird, die sich insbesondere daraus ergeben, dass dieser Personenkreis im allgemeinen über keine Deutschkenntnisse verfugt. Deren Anteil am Gesamtkontingent der jährlich nach Deutschland kommenden "Spätaussiedler" ist jedoch - entgegen den Erwartungen des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes - in den letzten Jahren beständig gewachsen (der Anteil der Spätaussiedler beläuft sich mittlerweile nur noch auf etwa ein Fünftel). Das Zuwanderungsgesetz sieht deshalb vor, die Einbeziehung künftig vom Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse abhängig zu machen, um auf diese Weise die rasche Integration dieses Personenkreises, der mit der Aufnahme in Deutschland eingebürgert wird, zu ermöglichen und dadurch die Akzeptanz der weiteren Spätaussiedlerzuwanderung zu erhalten".
Unabhängig von geringfügigen Änderungen im Vertriebenenrecht durch das Zuwanderungsgesetz sowie bezüglich der Aufnahme jüdischer Zuwanderer beansprucht diese Stellungnahme weiterhin Geltung.
Ergänzend sei hier nur angemerkt:
Die von der Petentin im Zusammenhang mit dem Offenen Brief von 2003 in Zusammenhang gebrachte Parallele zur Aufnahme jüdischer Zuwanderer aus der ehemaligen UdSSR (2002: ca. 19.000), die bis Ende 2004 auf einem Beschluss der Regierungschefs des Bundes und der Länder vom 09.01.1991 (Ministerpräsidentenkonferenz) in entsprechender Anwendung des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge (HumHAG, sog. Kontingentflüchtlingsgesetz) beruhte, ist schon deshalb verfehlt, weil dieser Personenkreis mit der Aufnahme in Deutschland weder den Deutschen-Status noch die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt. Die Bearbeitung der Aufnahmeanträge nahm bisher je nach Einzelfall und in Abhängigkeit von den Aufnahmekapazitäten der Länder bis zu 5 Jahre in Anspruch. Seit 01. Januar 2005 werden jüdische Zuwanderer auf der Grundlage des Zuwanderungsgesetzes (§ 23 Abs. l i.V.m. Abs. 2 AufenthG) in Deutschland aufgenommen. Mit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes wurde die jüdische Zuwanderung neu geregelt. Das Verfahren wird künftig im Bundesvollzug durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge durchgeführt. Antragsteller müssen nunmehr neben der jüdischen Abstammung nach staatlichen Personenstandsurkunden u.a. auch Grundkenntnisse der deutschen Sprache nachweisen und erwarten lassen, dass sie in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt in Deutschland eigenständig zu bestreiten.
4.: Wir fordern die Änderung des Zuwanderungsgesetzes in Bezug auf die deutschen Volkszugehörigen, weil deren in den GUS-Staaten verbliebene Kinder, Enkelkinder und Verwandte ebenfalls deutscher Abstammung sind und aus diesem Grund nicht der Kategorie der Ausländer angehören.
Antwort:
Der Forderung kann nicht entsprochen werden. Schon vor der Änderung des Bundesvertriebenengesetzes durch das Zuwanderungsgesetz begründete allein die Abstammung von einem Deutschen kein Recht auf Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz. Wie in Antwort zu Frage 2 dargelegt, haben Sprachkenntnisse eine besondere Bedeutung für die Bestimmung der Volkszugehörigkeit. Artikel 6 des am 01.01.2005 in Kraft getretenen Zuwanderungsgesetzes (ZuwG) verlangt nunmehr auch für die Einbeziehung nichtdeutscher Ehegatten oder Abkömmlinge von Spätaussiedlerbewerben in einen Aufnahmebescheid, dass sie Grundkenntnisse der deutschen Sprache nachweisen können (Sprachkompetenzniveau A I des 'Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen' des Europarats). Zum Nachweis dieser Sprachkenntnisse müssen sie in den Herkunftsländern einen Sprachstandstest absolvieren, der - anders als bei den Spätaussiedlern selbst - im Bedarfsfall wiederholt werden kann.
Mit dieser Regelung wurde wachsenden Integrationsproblemen des nicht deutschen Familienangehörigen Rechnung getragen. Sie soll die Betroffenen auch dazu anhalten, schon vor Ausreise nach Deutschland die deutsche Sprache zu lernen. Im Übrigen wurde damit das Institut der Einbeziehung der Regelung für die Anspruchseinbürgerung von Ausländern angenähert, denn die Betroffenen erwerben infolge der Einbeziehung in den Aufnahmebescheid mit ihrer Aufnahme in Deutschland zunächst den Deutschen-Status nach Artikel 116 Abs. l GG (§ 4 Abs. 3 Satz 2 BVFG) und mit Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG die deutsche Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes. Sie sind aber auch nach der Neuregelung gegenüber den in Deutschland lebenden Ausländern privilegiert. Denn letztere werden erst (auf Antrag) eingebürgert, wenn sie sich 8 Jahre rechtmäßig in Deutschland aufhalten und außerdem ausreichende Deutschkenntnisse nachweisen können; sie müssen also höhere Sprachanforderungen erfüllen.
5.: Wir fordern, die Aufteilung der deutschen Volkszugehörigen in Paragraphen §4, §5, §6, §7, §8 aufzuheben. Das ist ein Verstoß gegen das Grundgesetz und die Menschenrechte. Sie macht aus ihnen Menschen dritter Klasse. Die "einheimischen" Deutschen haben keine Aufteilung nach Paragraphen.
Antwort:
Die im Bundesvertriebenengesetz vorgenommen Aufteilung in Spätaussiedler (§ 4 BVFG), Familienangehörige nach § 7 Abs. 2 BVFG, die im Wege des Aufnahmeverfahrens gemäß den §§26 ff. BVFG nach Deutschland kommen, und Familienangehörige nach § 8 Abs. 2 BVFG, die im Rahmen des Ausländerrechts nach Deutschland einreisen, dient allein der Regelung der privilegierten Zuwanderung von Spätaussiedlerbewerbern und ihren Familienangehörigen. Eine Aufhebung der Vorschriften beseitigte die sachlich durch das besondere Kriegsfolgenschicksal gerechtfertigte Privilegierung des Spätaussiedlerzuzugs. Die Bundesregierung bekennt sich jedoch weiterhin zu ihrer besonderen Verantwortung gegenüber diesem Personenkreis.
6.: Wir fordern, dass Ehegatten und Ehegattinnen anderer Nationalitäten, die mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet sind, nicht auf das gleiche Niveau wie Ausländer gestellt werden.
Antwort:
Allein durch Heirat wird die deutsche Staatsangehörigkeit nicht erworben. Deshalb gilt für nicht deutsche Ehegatten das Ausländerrecht.
Ausländischen Ehegatten eines Deutschen nach § 28 Abs. l Satz l Nr. l Aufenthaltsgesetz (Auf-enthG) ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung jeder Erwerbstätigkeit (§ 28 Abs. 5 AufenthG). Die ausländischen Ehegatten von Deutschen sind damit den deutschen Staatsangehörigen hinsichtlich des Rechts gleichgestellt, Beschäftigungen im Bundesgebiet auszuüben.
7.: Wir fordern die Gleichbehandlung unserer Rentner mit den "einheimischen" Rentnern, da in der Altersstruktur der Heimkehrer am stärksten die Gruppe der 20 - 35jährigen vertreten ist und gemäß dem Generationenvertrag die Jüngeren die Rente der Alten einbezahlen.
Antwort:
Es gibt einen allgemein gültigen und auch anerkannten Grundsatz, wonach die Altersversorgung von dem Rentenversicherungsträger sicherzustellen ist, an den auch die Beiträge entrichtet worden sind. Das Fremdrentengesetz (FRG) macht hiervon eine Ausnahme für Deutsche, die infolge der Kriegs- und Nachkriegsereignisse, Flucht und Vertreibung ihre Rentenansprüche gegen den Leistungsträger im Herkunftsgebiet verloren haben.
Das FRG wurde in seiner ursprünglichen Fassung im Rahmen der Kriegsfolgengesetzgebung 1959 in Kraft gesetzt. Im Laufe der Jahre wurden allerdings sozialpolitisch nicht gewollte Verwerfungen im Fremdrentenrecht erkennbar, die zum großen Teil aus den groben Pauschalregelungen erklärbar waren. Um diese Missstände, die auch bei den deutschen Beitragszahlern zu schwindender Akzeptanz des Fremdrentenrechts geführt hatten, zu beseitigen, wurde das FRG im Rahmen des Rentenreformgesetzes '92 (RRG '92 vom 18. Dezember 1989) und weiterer sich anschließender Gesetze mit dem Ziel einer höheren Einzelfallgerechtigkeit überarbeitet.
Hauptgruppe der nach dem FRG Berechtigten sind anerkannte Flüchtlinge, Vertriebene und Aussiedler. Für diesen Personenkreis hat der deutsche Gesetzgeber anlässlich der Gesetzgebungsberatungen zum Renten-Überleitungsgesetz (RÜG) vom 25. Juli 1991 weiterhin eine besondere Verantwortung bejaht.
Durch das Kriegsfolgenbereinigungsgesetz hat der Gesetzgeber allerdings einen Schluss-Strich unter die gesamte Kriegsfolgengesetzgebung gezogen. Danach können nur noch für vor dem 1. Januar 1993 geborene Personen die besonderen Vergünstigungen der Kriegsfolgengesetzgebung und somit auch des FRG gewährt werden.
Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Programm für mehr Wachstum und Beschäftigung haben sich die gesetzgebenden Institutionen erneut mit der rentenrechtlichen Eingliederung der FRG-Berechtigten beschäftigt. Das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz (WFG) vom 25. September 1996 hält weiterhin an der rentenrechtlichen Eingliederung der FRG-Berechtigten fest. Im Hinblick auf die allgemein erforderlich gewordenen Sparmaßnahmen müssen auch die Spätaussiedler - wie andere Gruppen der Bevölkerung - einen Beitrag hierzu leisten.
Durch das WFG und nachfolgende Gesetze ist es zu weiteren Einschränkungen insbesondere in der Rentenhöhe gekommen. Bei einer Beurteilung dieser Maßnahmen muss man berücksichtigen, dass die Eingliederung der Aussiedler auf dem früheren Niveau von 100 Prozent den hiesigen Versicherten kaum noch verständlich zu machen war. Denn sie hatte zur Folge, dass Versicherte, die ihr Arbeitsleben in einer strukturschwachen Region mit entsprechend niedrigem Lohnniveau verbracht haben, schlechter gestellt waren als vergleichbare FRG-Berechtigte.
Die Frage der Begrenzung von Leistungen nach dem FRG ist derzeit Gegenstand eines Vorlagebeschlusses des 4. Senats des Bundessozialgerichts beim Bundesverfassungsgericht. Gegenüber dem Bundesverfassungsgericht hat das frühere Bundesarbeitsministerium hierzu eine Stellungnahme abgegeben. Die in diesem Zusammenhang erforderliche Überprüfung der Problematik hat ergeben, dass die vorgenommenen Kürzungen als sachgerecht anzusehen sind. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in dieser Angelegenheit bleibt abzuwarten.
8.: Wir fordern die uneingeschränkte Anerkennung der Schul- Fachschul- und Hochschulabschlüsse sowie der beruflichen Abschlüsse und deren Gleichstellung mit den Abschlüssen in Deutschland.
Antwort:
Die Anerkennung von Prüfungen und Befähigungsnachweisen ist in § 10 BVFG bereits in einer Spätaussiedler privilegierenden Weise geregelt.
1. Zur Forderung allgemein uneingeschränkter Anerkennung und Gleichstellung von Hochschulabschlüssen ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass Bundesgesetzgeber bzw. Bundesregierung für die Anerkennung ausländischer Hochschulabschlüsse nicht zuständig sind. Nach der Zuständigkeitsverteilung des Grundgesetzes liegt die Anerkennung solcher Abschlüsse im Verantwortungsbereich der Länder.
In der Sache selbst ist zu beachten: Eine uneingeschränkte Anerkennung und Gleichstellung von Hochschulabschlüssen bestimmter Volksgruppen als eine mögliche politische Geste würde im Konflikt mit dem Grundkonzept der Anerkennung ausländischer Hochschulabschlüsse, d.h. hier Hochschulabschlüsse, die nicht in der EU erworben worden sind, stehen. Hochschulabschlüsse, die außerhalb der EU erworben worden sind, werden stets daraufhin überprüft, ob sie hinsichtlich ihrer Qualität das Niveau deutscher Hochschulabschlüsse erreichen. Zum Teil wurde die Anerkennung von Abschlüssen durch bilaterale Anerkennungsabkommen geregelt, die die erforderlichen Einzelfallprüfungen ersetzen.
Die erforderliche Qualitätsüberprüfung gilt unabhängig von der Nationalität des Bewerbers oder der Bewerberin, d.h. deutsche Staatsangehörige, die im Nicht-EU-Ausland ihre akademische Ausbildung absolvieren, unterliegen den gleichen Regularien wie Ausländer, die über Nicht-EU-Hochschulabschlüsse verfügen. Denn der Anerkennungsvorbehalt bezieht sich nicht auf die Nationalität, sondern auf die Qualität der ausländischen akademischen Ausbildung. Eine pauschale bzw. uneingeschränkte Anerkennung oder Gleichstellung von Nicht-EU-Hochschulabschlüssen bestimmter Volksgruppen würde daher sowohl einen Systembruch als auch eine Diskriminierung anderer Gruppen darstellen.
2. Zur Forderung allgemein uneingeschränkter Anerkennung und Gleichstellung von Abschlüssen der beruflichen Bildung ist zu beachten, dass die wechselseitige allgemeine staatliche Anerkennung der in der beruflichen Bildung erworbenen Abschlüsse zwischen Deutschland und anderen Staaten nur über völkerrechtliche Abkommen möglich wäre. Außer im Falle Frankreichs und Österreichs wurde dies mit keinem anderen Staat vollzogen und ist auch zukünftig nicht geplant.
Es gibt jedoch die Möglichkeit der Einzelfallprüfung: Prüfungsanforderungen sind entsprechend dem Berufsbildungsgesetz bundesweit staatlich geregelt, die Prüfungen werden jedoch von den zuständigen Handwerks- bzw. Industrie- und Handelskammern abgenommen, so dass der Absolvent einer dualen Berufsausbildung kein staatliches Abschlusszeugnis, sondern das einer Kammer erhält. Im Ausland erworbene berufliche Abschlusszeugnisse außerhalb des Hochschulbereiches werden auf Antrag demnach auch nicht von staatlichen Stellen geprüft, sondern von der jeweiligen zuständigen Kammer bzw. von den für ausländische Prüfungszeugnisse zuständigen Behörden der Bundesländer. Insofern müssen Absolventen einer russischen Ausbildungseinrichtung sich an die zuständige IHK oder HWK bzw. an die Kultusbehörde des Bundeslandes ihres Wohnortes wenden.
3. Die Forderung allgemein uneingeschränkter Anerkennung und Gleichstellung von Schul- und Fachschulabschlüssen ist zurückzuweisen.
Auch hinsichtlich der Anerkennung der Schul- und Fachschulabschlüsse kommt nur eine Anerkennung im Einzelfall und nicht eine allgemeine uneingeschränkte Anerkennung in Betracht. Es wird auf die Ausführungen zur Anerkennung der Hochschulabschlüsse verwiesen.
In Deutschland wurde bei der Kultusministerkonferenz (KMK) eine Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) eingerichtet, die für die Anerkennung der im Ausland erworbenen Schul- und Fachschulabschlüsse im Einzelfall zuständig ist.
9.: Ausgehend von der in der Menschheitsgeschichte noch nicht da gewesenen Behandlung der Deutschen in der ehemaligen UdSSR und anderen Ländern Osteuropas, fordern wir, den 28. August 1941 in den Kalender der Gedenktage Deutschlands als " Tag des Gedenkens und der Trauer um die ermordeten deutschen Volkszugehörigen in der ehemaligen UdSSR" einzutragen.
11.: Wir fordern, die Initiative des deutschen Volkes aus den Ländern der ehemaligen UdSSR bezüglich der Errichtung eines Denkmals in Berlin, der dem Gedenken an die während des Genozides in der UdSSR ermordeten deutschen Volkszugehörigen gewidmet ist, nachzugeben und das Vorhaben zu unterstützen und zu fördern. Die Initiative wird unter der Schirmherrschaft der Bundesvereinigung "Heimat" e. V. durchgeführt und aktuelle Informationen dazu durch die Zeitung gleichen Namens "Heimat" veröffentlicht.
Antwort zu Nr.9 und 11:
Den Opfern von Krieg und Gewaltherrschaft wird unter Beteiligung des Bundespräsidenten traditionell am Volkstrauertag gedacht. Dies schließt auch die Gruppe der im und nach dem Zweiten Weltkrieg in der früheren Sowjetunion verfolgten deutschen Volkszugehörigen ein. Eine Vielzahl von Gedenktagen würde die Bedeutung des Volkstrauertages als dem zentralen Gedenktag der Bundesrepublik Deutschland entwerten. Der Bund hat darüber hinaus in der Neuen Wache in Berlin eine zentrale Mahn- und Gedenkstätte eingerichtet, die auch dem Angedenken der deutschen Vertriebenen dient. Er beteiligt sich finanziell am Mahnmal der Vertriebenen auf dem Theodor-Heuss-Platz in Berlin. Ferner werden alljährlich am "Tag der Heimat" die Dienstgebäude des Bundes beflaggt.
10.: Da der Genozid an den deutschen Volkszugehörigen ein nicht wegzudenkender Bestandteil der Geschichte des gesamten deutschen Volkes ist, fordern wir, diesen Teil deutscher Geschichte in den Lehrplänen aller Schulen zu verankern.
Antwort:
Der Bund verfugt in Bildungsfragen nur über sehr eingeschränkte Befugnisse (Art. 30 GG). Insbesondere für das Schulwesen und damit auch für die Gestaltung der Lehrpläne sind nach der im Grundgesetz festgeschriebenen Kompetenzverteilung die Bundesländer zuständig. Die Forderung ist daher an die Kultusministerien der Länder zu richten.
12.: Wir fordern die Beteiligung, Anhörung sowie ein Mitbestimmungsrecht von Vertretern der deutschen Volkszugehörigen aus der ehemaligen Sowjetunion und anderen Ländern bei öffentlichen Entscheidungen, Gesetzesänderungen und Erlassen von Durchführungsverordnungen auf allen Entscheidungsebenen. Die Vertreter sind von den Organisationen und Vereinen der deutschen Volkszugehörigen zu wählen und zu entsenden.
Antwort:
Die aufgeführten Organisationen können in dem Rahmen, den unsere rechtstaatliche Demokratie allen Interessenorganisationen zur Verfügung stellt, um ihren Anliegen Gehör zu verschaffen, auf politische Entscheidungen Einfluss nehmen. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf § 47 der "Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien" betreffend die Beteiligung von Ländern, kommunalen Spitzenverbänden, Fachkreisen und Verbänden.
Im Auftrag Dr. Lehnguth
Siegel des BMI, Kanzlei 11
beglaubigt: Angestellte
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